Urteil zu berliner Mietstreit "Fuck You" ist keine Beleidigung – und damit kein Kündigungsgrund

Urteil zu berliner Mietstreit: Beim Streit im Hausflur ist nicht jede Beleidigung ein Kündigungsgrund
Beim Streit im Hausflur ist nicht jede Beleidigung ein Kündigungsgrund
© Theresa Kottas-Heldenberg/ / Picture Alliance
In einem eskalierenden Mietstreit rutschte dem Mieter ein "Fuck you" heraus - und er erhielt darauf die Kündigung. Die kassierte ein Gericht nun ein, mit einer interessanten Begründung.

Wann darf ein Vermieter seinen Mieter aus der Wohnung werfen - und wann nicht? Diese Frage beschäftigt immer wieder die Gerichte. Was viele nicht wissen: Auch die Beleidigung des Vermieters durch seine Mieter kann zur Begründung einer Kündigung genutzt werden. Dabei kommt es aber auch darauf an, welche Worte in welchem Zusammenhang genutzt werden.

Das entschied das Amtsgericht Köpenick in Berlin nach Angaben der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein, meldet die DPA. Nach einem langen Mietstreit hatte ein Mieter im Hausflur gegenüber dem Verwalter den Kraftausdruck "Fuck you" benutzt. Der Vermieter hatte daraufhin eine Kündigung ausgesprochen und eine Räumungsklage eingereicht.

Keine Beleidigung

Die wurde vom Bericht aber abgelehnt. Bei dem Ausspruch hat es sich nach Überzeugung des Gerichts nicht um eine Beleidigung gehandelt, sondern um einen einmaligen Ausdruck des Unmutes. Das sei eine jugendsprachlich verbreitete Nutzung des Begriffs, so das Gericht. Da der Kraftausdruck in einer Bedrängungssituation und einer ohnehin angespannten Lage zwischen den Beteiligten gefallen sei, reiche er nicht aus, ihn als Beleidigung und daher als Kündigungsgrund zu werten.

Zu dem Vorfall war es im Rahmen eines vorherigen Mietkonflikts gekommen. Der Hausverwalter hatte dem Mieter vorgeworfen, die Wohnung unerlaubt anderen zur Nutzung überlassen zu haben. Deshalb gab es mehrfach Abmahnungen und Kündigungsversuche. Bei der Befragung bewertete das Gericht aber die Aussage des Mieters als glaubhaft, dass es sich bei den vermeintlichen Untermietern um seine feste Freundin sowie eine Freundin ihrerseits handelte, die gelegentlich zu Besuch kam.

Solche Besuche seien rechtlich weder zu beanstanden noch Sache des Vermieters, stellte das Gericht klar. Stattdessen rügte es ausdrücklich Versuche des Hausverwalters, die Besuchenden zur Rede zu stellen und sogar ihre Ausweise zu kopieren. Das sei "mit Nachdruck zu beanstanden."

Quelle: dpa, Berliner Mietverein

mma