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Wohnungsmängel Anschauen ist gut, Kontrolle ist besser

Eigentlich ist die Wohnung toll, nur wäre noch Einiges zu richten - aber sich gleich beim Vermieter unbeliebt machen? Wer Mängel jedoch nicht gleich reklamiert, schaut später durch die Finger, denn bei der Wohnungsmiete gilt: "Angemietet wie gesehen". stern.de erklärt, worauf zu achten ist.

Eine neue Wohnung zu suchen, kann ganz schön nervig sein. Wenn dann endlich etwas Passendes gefunden wurde, möchte man auch nicht gleich durch meckern auffallen. Falsch! Denn bei der Neuvermietungen einer Wohnungen gilt der Grundsatz: Angemietet wie gesehen. Deshalb sollten Mieter das neue Quartier gründlich inspizieren, bevor sie den Mietvertrag unterschreiben. Darauf weist der Berliner Mieterverein hin. Wohnungsmängel, die bereits bei der Wohnungsbesichtigung erkennbar waren, kann der Mieter später nicht mehr reklamieren, so ein Urteil des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg (AZ: 232 C 24/04). Allerdings muss der Vermieter beweisen, dass der Mieter bei der Wohnungsbesichtigung die Möglichkeit hatte, Mängel zu erkennen, entschied das Landgericht Köln (AZ: 10 S 295/99).

Besichtigung nur bei Tageslicht

Eine Wohnungsbesichtigung macht nur bei Tageslicht wirklich Sinn, denn nur dann sind eventuelle Mängel erkennbar. Auf der sicheren Seite ist derjenige, der die Wohnung mehrmals zu unterschiedlichen Tageszeiten an verschiedenen Wochentagen besichtigt. Auch sollte der Vermieter oder Makler danach gefragt werden, warum der Vormieter ausgezogen ist. So lassen sich vielleicht einige Details ergründen, die aus dem Angebot des Vermieters nicht ersichtlich wurden.

Wenn der Nachbar nervt

Ob Maschendrahtzaun, ohrenbetäubender Party-Lärm oder überhängende Äste - der Streit mit dem Nachbarn gehört zum Alltag in Deutschland. Doch was dürfen Nachbarn konkret und wo sind Grenzen gesteckt? All diese Fragen beantwortet das Buch von Matthias Nick und Wolfgang Jüngst. Es ist im Linde Verlag erschienen und kostet 9.90 Euro.

Am besten ist es bei einer Wohnungsbesichtigung den Ehepartner, einen Freund oder Bekannten mitzunehmen. Zum einen sehen vier Augen mehr als zwei. Zum anderen kann der Begleiter im Fall eines Rechtsstreits den Zustand der Wohnung bezeugen. Vor allem sollten keine Vereinbarungen während einer Besichtigung getroffen und nichts unterschrieben werden, raten Experten des Mietervereins Hamburg.

Türen und Fenster überprüfen

Bei der Besichtigung empfiehlt es sich, besonders auf feuchte Stellen, Wasserflecken und Schimmel an den Wänden und Decken zu achten. Wichtig ist außerdem die Überprüfung der Fenster und Türen. Sie müssen sich einwandfrei öffnen und schließen lassen.

Ein besonderes Augenmerk gilt den sanitären Anlagen. Zukünftige Mieter sollten sich nicht scheuen, an Waschbecken, Badewanne oder Spülen zu rütteln und die Wasserhähne und die Toilettenspülung auszuprobieren. Auch die Funktionstüchtigkeit aller Heizkörper muss gewährleistet sein.

Auf Geräuschkulisse achten

Die Mietervereine empfehlen, vor allem auf Geräusche zu achten. Tagsüber sind die Wohnungen meist leiser als am Abend, wenn vermehrt Geräusche aus der Nachbarschaft zu vernehmen sind. Empfehlenswert ist es auch, Nachbarn nach eventuellen Lärmquellen zu befragen. Sind Gaststätten, Imbisse oder Grillplätze in der Nähe, können außerdem Geruchsbelästigungen auftreten.

Mieter sollten sich auch genau die Umgebung der neuen Wohnung ansehen, raten die Experten. Wer erst nach dem Einzug bemerkt, dass das neue Domizil an einer viel befahrenen Straße oder in der Nähe einer Bahnlinie liegt, hat schlechte Karten. Auch kann ein Mieter, der eine Wohnung in der Stadt nimmt, nicht grundsätzlich wegen des Straßenlärms die Miete mindern, entschied das Landgericht Berlin (AZ: 62 S 234/00). Die Lage könne sich allerdings anders darstellen, wenn aus einer bei Vertragsabschluss ruhigen Nebenstraße plötzlich eine Durchgangsstraße mit einer extremen Zunahme des Verkehrs wird. In solch einem Fall könne von einem Mangel gesprochen werden und eine Mietminderung in Betracht kommen.

Sind Gaststätten in der Nähe?

Auch wegen einer Baustelle oder einer Gaststätte in der Nähe dürfen Mieter die Miete dann nicht kürzen, wenn diese schon vor dem Einzug vorhanden waren. Anders ist das, wenn während der Wohnungsnutzung Mängel entstehen, wie zum Beispiel der Zuzug eines lärmintensiven Gewerbebetriebes. Dann darf die Miete gemindert werden.

Alle Mängel, die bei der Wohnungsbesichtigung entdeckt werden, sollte der Mieter offen ansprechen. Wichtig ist, diese Mängel zu dokumentieren, zum Beispiel durch Fotos oder Zeugenaussagen. Auf der sicheren Seite sind Mieter, die vor Abschluss des Mietvertrages ein schriftliches Wohnungs-Übergabeprotokoll (gibt es als kostenlosen vom Deutschen Mieterbund) erstellen und vom Vermieter unterschreiben lassen. In diesem Protokoll werden alle Mängel erfasst und die fachgerechte Beseitigung bis zum Einzug vereinbart. Damit sichern sie sich dagegen ab, dass zum Beispiel Wasserflecken nur notdürftig überpinselt werden und nach wenigen Tagen wiederkehren, so der Berliner Mieterverein.

Reiner Fischer/DDP DDP

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