Nach Ansicht des Deutschen Mieterbundes (DMB) zahlen Mieter oft weiter die volle Miete - auch wenn ihre Wohnung erhebliche Mängel hat. Dabei haben Vermieter laut Gesetz nur dann Anspruch auf eine hundertprozentige Mietzahlung, wenn die Wohnung auch völlig in Ordnung ist. Auf diese Weise fließen laut DMB über 100 Millionen Euro im Jahr zu viel. In der neuen DMB-Broschüre "Wohnungsmängel und Mietminderung" finden Mieter Informationen, unter welchen Umständen sie die Miete mindern können, wenn die Wohnung nicht dem vertraglich vereinbarten Zustand entspricht.
Rechtens, auch wenn der Vermieter es gar nicht ändern kann
Zu den typischen Mängeln, die eine Mietminderung rechtfertigen, zählen undichte Fenster, durchlässige, morsche Dächer, übermäßige Hellhörigkeit der Wohnung, unwirtschaftlich arbeitende Heizungen sowie ungenügende beziehungsweise gar keine Heizung. Auch Störungen von außen, wie zum Beispiel Baustellenlärm oder Belästigungen durch Gaststätten und Diskotheken sind Wohnungsmängel. Der Mieter kann die Miete mindern, obwohl der Vermieter die Mängel in der Umgebung nicht verursacht hat und auch nicht beseitigen kann.
Neuer Ratgeber
Erhältlich ist die Broschüre "Wohnungsmängel und Mietminderung" für fünf Euro bei allen örtlichen Mietervereinen oder zu bestellen im Internet unter www.mieterbund.de oder direkt beim DMB-Verlag, 10169 Berlin.
Der Deutsche Mieterbund ermutigt Mieter, ihre Rechte stärker wahrzunehmen, auch wenn Hausverwalter mit rechtlichen Schritten drohen und sogar die Kündigung androhen. Grundsätzlich muss kein Mieter befürchten, seine Wohnung zu verlieren, weil er die Miete wegen Mängeln kürzt, stellt der Mieterbund klar. Selbst wenn die einbehaltene Miete unangemessen hoch sein sollte, droht allenfalls die Nachzahlung der Miete, aber keinesfalls die Kündigung. Wer die Miete kürzt, ist kein Mietschuldner.
Vermieter muss informiert werden
Stellt ein Mieter einen Mangel in seiner Wohnung fest, muss er den Vermieter darüber informieren. Dann kann er, solange der Schaden nicht beseitigt ist, von sich aus die Miete kürzen. Oft bestehen Unsicherheiten über die Höhe der Mietminderung. Der DMB hat für seine neue Broschüre über 300 Gerichtsurteile ausgewertet. Daran können sich Mieter orientieren, wann und in welchem Umfang eine Mietminderung angebracht ist.
Jahrelang wurde darüber gestritten, ob bei der Mietminderung die reine Nettomiete, die Bruttokaltmiete oder der Bruttowarmmiete zugrunde gelegt werden soll. Jetzt gibt es eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Gekürzt wird die Brutto-Warmmiete, also, die Grundmiete plus kalte Betriebskosten und Heizkosten (AZ: XII ZR 225/03 und AZ: VIII ZR 347/04).