Der Winter kam spät nach Deutschland, dafür war der Wintereinbruch besonders frostig: Im Norden und Osten Deutschlands bibbern die Menschen bei gefühlten Temperaturen im zweistelligen Minusbereich. Besonders ärgerlich, wenn ausgerechnet jetzt die Heizung ausfällt.
1. Schaden sofort melden
Die "Berliner Morgenpost" hat beim Berliner Mieterverein nachgefragt, was Mieter bei einem solchen Schaden beachten sollen. Der Verein rät, die kaputte Heizung sofort dem Vermieter zu melden. Reagiert der nicht oder zumindest nicht ausreichend, kann unter Umständen die Miete gemindert werden. Bei den aktuellen Temperaturen und bei einer komplett streikenden Heizung kann die Miete um 50 Prozent und mehr reduziert werden.
2. Ab wann Miete mindern?
Als Mindesttemperatur in der Wohnung gilt 17 Grad. Fällt die Temperatur darunter, ist die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung beeinträchtigt. Das ist ein Mangel, die Miete kann gekürzt werden. Fällt die Temperatur unter 16 Grad, muss der Vermieter sofort reagieren, entschied schon 1964 das Landgericht Kassel, da eine Gesundheitsgefährdung des Mieters vorliegt.
3. Wie viel Miete mindern?
Ist es kalt in der Wohnung (unterhalb der Mindesttemperatur), hat die Wohnung einen Mangel. Wie hoch die Mietminderung ausfallen darf, ist vom Einzelfall abhängig. Ist die Heizung nicht voll leistungsfähig, kann der Mieter die Miete um 10 Prozent mindern, bei einem Vollausfall können es auch 100 Prozent sein. Gerichte haben bisher sehr unterschiedlich geurteilt. Bei einer Temperatur unter 18 Grad wurden in einem Fall 10 Prozent Minderung zugesprochen, bei 16 bis 18 Grad schon 20 Prozent.
4. Heizpflicht für Vermieter, gibt es das?
Der Vermieter muss eine Heizmöglichkeit gewähren. Ob nun ein Ofen oder eine Gasetagenheizung: Die Heizung muss regelmäßig geprüft werden, um Wärme in der Wohnung sicherzustellen. Gibt es eine zentrale Heizanlage, ist der Vermieter für die korrekte Einstellung der Heizung zuständig.
5. Gibt es eine Heizpflicht des Mieters?
Nein, Mieter sind grundsätzlich nicht zum Heizen verpflichtet. Schläft ein Mieter gerne auch im tiefsten Winter bei geöffnetem Fenster, kann der Vermieter dies nicht verbieten. Allerdings muss der Mieter dafür sorgen, dass die Wohnung dadurch keinen Schaden nimmt. Eingefrorene Wasserleitungen wären ein solcher Schaden. Darüber hinaus müssen Mieter so viel heizen (und lüften), dass keine Schimmel- oder Feuchtigkeitsschäden entstehen.
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