Die fristlose Kündigung wegen einer falschen Reisekostenabrechnung beschäftigte am 15. Juli das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Die obersten Arbeitsrichter hatten dabei auch zu klären, ob der Arbeitgeber einen Detektiv auf seine Mitarbeiter ansetzen darf. Im konkreten Fall hatte ein ehemaliger Außendienstmitarbeiter aus Bayern geklagt, dem auf Grund einer falschen Reisekostenabrechnung gekündigt worden war. Seine Firma hatte ihn im Juni 2001 an drei Tagen von einem Detektiv beobachten lassen.
Der Kläger führte an, dass er keine Kosten geltend machen wollte, weil er wegen starker beruflicher Inanspruchnahme keine zeitnahe Abrechnung habe erstellen können. Die Abrechnung sei ihm von seinem Arbeitgeber, der nach einem Kündigungsgrund gesucht habe, praktisch aufgenötigt worden. Zudem sah er den Einsatz eines Detektivs als ungerechtfertigt an. Die von dem Kläger abgerechneten morgendlichen Abfahrtszeiten stimmten nicht mit den Beobachtungen des Detektivs überein.
Der Arbeitgeber argumentierte, Anlass für den Einsatz des Detektivs seien Zweifel an der Richtigkeit der Abrechnungen gewesen. Soweit dem Mitarbeiter die genauen Daten seiner Reise nicht mehr bekannt gewesen seien, habe er dies offenbaren müssen.
Die Verhandlung endete mit einem Vergleich vor dem BAG. Die obersten Arbeitsrichter wiesen zuvor darauf hin, dass eine falsche Reisekostenabrechnung eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. Auch sei es bei einem hinreichenden Anfangsverdacht der Arbeitgeber berechtigt, einen Detektiv einzuschalten. Der Zweite Senat traf jedoch keine Entscheidung in diesem konkreten Fall.
Der Kläger einigte sich nun mit seinem früheren Arbeitgeber darauf, dass die Kündigung zum Ablauf der gesetzlichen Frist Ende Dezember 2001 wirksam ist. Der Mitarbeiter war mit seiner Kündigungsklage in der ersten Instanz erfolgreich. Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hatte seine Klage abgewiesen.