Ein sexistischer Spruch auf der Weihnachtsfeier kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Das hat das Arbeitsgericht Elmshorn in einem aktuellen Fall entschieden, in dem ein 32-jähriger Arbeitnehmer gegen seinen Rauswurf geklagt hatte (Az. 3 Ca 1501 e/22). Das Gericht bewertete eine entsprechende Äußerung des Klägers als sexuelle Belästigung und schwere Beleidigung einer Kollegin. Auch dass das Ganze im launigen Rahmen einer Betriebsfeier passiert war, half ihm nicht.
Konkret ging es um einen Vorfall auf der Weihnachtsfeier eines kleinen Betriebes mit sechs Mitarbeitern im Dezember 2022. Dort sammelte eine Kollegin Geld für ein Geschenk ein. Als der Kläger nicht passend zahlen und die Kollegin auch nicht wechseln konnte, sagte der Mann im Beisein weiterer Kollegen: "Wir können sie ja auf den Kopf stellen und die Geldkarte durch den Schlitz ziehen." Die diffamierte Kollegin beschwerte sich noch am selben Abend beim Geschäftsführer, vier Tage später folgte die fristlose Kündigung.
Mehr als eine "Anzüglichkeit"
In einer Mitteilung zum Urteil heißt es: "Das Arbeitsgericht stellt klar, dass auch unerwünschte Bemerkungen sexuellen Inhalts eine sexuelle Belästigung und damit einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen können, wenn sie die Würdeverletzung der betreffenden Person bezwecken oder bewirken." Gleiches gelte für Beleidigungen unter Arbeitnehmern, die für den Betroffenen eine erhebliche Ehrverletzung bedeuten.
Das Verhalten des Klägers stelle eine sexuelle Belästigung dar und sei zudem schwerst beleidigend. "Mit der Äußerung wird die Kollegin auf derbste Art und Weise zum Objekt sexueller Anspielung herabgewürdigt. Sie wird mit einem Objekt gleichgestellt", schreibt das Gericht weiter. Es handle sich nicht um eine bloße "Anzüglichkeit", sondern um eine besonders krasse Form der Herabwürdigung. Die Äußerung könne nur frauenfeindlich beziehungsweise sexistisch verstanden werden. Dass der Kläger nur einen Scherz machen wollte, entschuldige ihn nicht.
Daran änderten auch die Gesamtumstände der Weihnachtsfeier nichts. Selbst wenn dort Alkohol konsumiert worden sei und eine gelöste Stimmung geherrscht habe, mache dies die Äußerung des Klägers nicht weniger schlimm, befand das Gericht. "Eine solche herabwürdigende, öffentliche Äußerung ist geeignet, das Ansehen der einzigen Kollegin unter den Kollegen und im Unternehmen unwiederbringlich zu schädigen, wenn die Arbeitgeberin darauf nicht mit der außerordentlichen Kündigung reagiert."
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger hat beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Berufung eingelegt.
Quelle: Arbeitsgericht