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Spenden steuerlich absetzen Wer für Flüchtlinge spendet, zahlt weniger Steuern

In der Kleiderkammer in Dortmund werden ankommende Flüchtlinge versorgt. 
In der Kleiderkammer in Dortmund werden ankommende Flüchtlinge versorgt. 
© picture alliance / dpa
Die Bundesregierung sagt Danke für die Spendenbereitschaft im Land - und erleichtert die steuerliche Absetzbarkeit von Spenden, wenn sie für Flüchtlinge ausgegeben werden. Die "Stiftung Warentest" erklärt, wie das geht. 

Wer keine Zeit hat zu helfen, kann die Arbeit der meist ehrenamtlichen Initiativen vor Ort finanziell unterstützen. Allerdings: Steuerlich wirkten sich Spenden für Flüchtlinge, die an Organisationen vor Ort gingen, meist kaum aus. Das ändert sich jetzt.

Kontoauszug als Nachweis

Die Bundesregierung will die enorme Spendenbereitschaft der Deutschen belohnen und lockert die Absetzbarkeit von Spenden für Flüchtlinge, schreibt die "Stiftung Warentest". Das gilt nicht nur für Geldspenden, sondern auch für Spendenaktionen und Sponsoring durch Firmen. 

Künftig sind Geldspenden steuerlich als Sonderausgaben abziehbar, wenn sie nachweislich an Flüchtlinge gehen. Das heißt: Wird Geld für eine gemeinnützige Organisation vor Ort gesammelt und gibt es ein Treuhandkonto, kann der Betrag steuerlich geltend gemacht werden.  Das ist auch für Initiativen und Vereine interessant, die sich für die Flüchtlingshilfe zusammengetan haben. Für die Absetzbarkeit gilt der vereinfachte Zuwendungsnachweis ohne betragsmäßige Beschränkung: Ein Beleg über Bareinzahlung, ein Ausdruck des Online-Kontos oder ein Kontoauszug reichen aus, um den Nachweis zu erbringen. 

Teil des Lohns spenden

Wer einen Teil seines Lohns spenden will, der dann über den Arbeitgeber gespendet wird, wird auch steuerlich berücksichtigt. Der Gehaltsanteil bleibt lohnsteuerfrei - wird aber bei der Einkommenssteuererklärung auch nicht mehr als Spende berücksichtigt. Auch die Aufsichtsratsvergütung kann als Spende an Flüchtlinge fließen und bleibt künftig ebenfalls steuerfrei.

Spenden als Betriebsausgaben

Sponsoring-Maßnahmen fallen auch unter die Lockerung. "Die Aufwendungen eines steuer­pflichtigen Sponsors (Unter­nehmens) sind zum Betriebs­ausgaben­abzug zugelassen, weil der wirt­schaftliche Vorteil des Sponsorings auch dadurch erreicht wird, dass der Sponsor öffent­lich­keits­wirk­sam (Bericht­erstattung Zeitung, Rund­funk, TV) auf seine Leistung aufmerk­sam macht", schreibt "Stiftung Warentest". Diese Regelung gilt allerdings nur für Spenden, die in dem Zeitraum zwischen dem 1. August 2015 und dem 31.Dezember 2016 getätigt wurden. 

kg

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