"Nur Spitzen schneiden, bitte", lautet wohl eine der häufigsten Bestellungen beim Frisör. Blöd nur, wenn statt der fisseligen Haarenden plötzlich die halbe Mähne fehlt. Oder statt der gewünschten Traumfarbe, die Haare plötzlich unmöglichen gefärbt vom Kopf hängen. Oder noch schlimmer: Kahle Stellen entstehen, die sich nie wieder schließen werden.
Klar, auch Frisöre haben mal einen schlechten Tag. Aber das muss der Kunde nicht stillschweigend erdulden. Die Stiftung Warentest hat Kundenrechte unter die Lupe genommen. Dabei geben die Experten auch Hilfe, wenn der Tätowierer oder Kosmetiker gepatzt hat.
Tatsächlich haben Gerichte in Deutschland wenig zu tun mit ungewünschten Haarlängen. Doch dass aggressive Mittel, Kopfhaut und Haare schädigen, landen häufiger vor Gericht.
Lebenslang kahle Stelle auf dem Kopf
So klagte eine Schülerin auf Schadensersatz, nachdem ein Färbemittel falsch angewendet wurde. Ein Teil ihrer Kopfhaut war abgestorben, sie muss ihr Leben lang mit einer kahlen Stelle leben. Das Oberlandesgericht Koblenz sprach der Schülerin ein Rekordschmerzensgeld von 18.000 Euro zu (Az. 12 U 71/13).
Haare extrem kaputt gefärbt
In einem anderen Fall wollte eine Brünette gerne einen Ombré-Farbverlauf ins Violette auf ihren Kopf gezaubert bekommen. Kein leichter Auftrag, denn offenbar waren die Haare der Kundin zu dunkel für diesen Vorgang. Drei Mal versuchte der Frisör sein Glück - doch es wollte nicht klappen.
Nach dem wiederholten Chemiecocktail auf der Mähne, waren die Haare der Kundin so angegriffen, dass nur noch die Schere helfen konnte. Die Frau verlangte die Frisörkosten in Höhe von 200 Euro zurück. Das Amtsgericht Coburg gab ihr recht (Az. 12 C 1023/13) - darüber hinaus musste der Salon noch 50 Euro Schmerzensgeld zahlen.
Das sollten Sie sich im Supermarkt besser nicht erlauben

Ja, das geht. Bis zu drei Jahre müssen Supermärkte den Bon noch annehmen. Allerdings können Sie den Bon nur in der Filiale abgeben, in der er auch ausgestellt wurde.
Kein Schmerzensgeld bei später Reklamation
In einem dritten Fall wollte eine Kundin das Deckhaar leicht ausgedünnt bekommen. Die Frisörin schnippelte los, die Frau bezahlte im Anschluss und ging. Einige Tage später stand sie wieder im Salon und forderte Schmerzensgeld - die Haare seien so stark gekürzt worden, dass nun die Kopfhaut durchscheine.
Keine Chance, argumentierte später das Amtsgericht München (Az. 173 C 15875/11): Die Frau habe sich nicht beschwert, als die Frisörin noch die Schere in der Hand hatte.