Das neue Kassengesetz und die damit verbundene sogenannte Bonpflicht hat in den vergangenen Wochen große Diskussionen ausgelöst. Viele Händler fürchten zusätzliche Kosten und unnötigen Müll, zahlreiche Branchenverbände kritisieren das Gesetz. Allerdings kursieren auch manche Falschinformationen, was die seit 1. Januar 2020 geltenden Regelungen konkret bedeuten. Die wichtigsten Fragen und Antworten für Verbraucher im Überblick:
1. Warum gibt es das neue Kassengesetz überhaupt?
Das neue Kassengesetz verpflichtet auch Bäcker, Friseure und ähnliche Händler eine manipulationssichere Registrierkasse einzuführen, um Steuerbetrug zu verhindern. Um Manipulationen vorzubeugen, muss für jeden Kauf ein Beleg erstellt werden – umgangssprachlich Bonpflicht genannt.
2. Muss mir der Verkäufer einen Papierbon ausdrucken?
Nicht unbedingt. Offiziell ist die "Belegausgabepflicht", wie die Bonpflicht richtig heißt, technologie-neutral gehalten. Laut Bundesfinanzministerium dürfen die Belege auch digital ausgestellt werden, etwa per Mail oder Nachricht aufs Handy. Da den Verkäufern dafür aber in der Regel die Technik fehlen dürfte, läuft es am Ende doch auf den Papierbon hinaus.
3. Muss ich den Beleg mitnehmen oder sogar fürs Finanzamt aufheben?
Nein und Nein. Der Verkäufer muss den Bon ausstellen und dem Käufer zur Verfügung stellen. Dieser muss ihn aber nicht mitnehmen und schon gar nicht aufheben. Die Belegausgabepflicht umfasst keine Belegmitnahmepflicht.
4. Gibt es Ausnahmen von der Bonpflicht?
Grundsätzlich gilt: Wer eine elektronische Kasse hat, muss diese bis September 2020 technisch aufrüsten, die Bonpflicht gilt aber schon jetzt mit der alten Kasse. Wenn die Finanzbehörden eine besondere sachliche Härte feststellen, können sie einen Händler von der Belegausgabepflicht im Einzelfall befreien. Außerdem: Wer gar keine elektronische Kasse hat, zum Beispiel ein Straßenhändler, darf auch weiterhin eine offene Ladenkasse verwenden – der elektronische Kassenbon entfällt dann.
5. Sind Kassenbons mit giftigen Materialien beschichtet?
Das für Kassenbons verwendete Thermopapier enthielt bisher häufig Bisphenol A. Dabei handelt es sich um eine gesundheitsschädliche Chemikalie, die hormonell wirksam ist und die Fruchtbarkeit beeinträchtigen kann. Seit dem 1. Januar 2020 ist der Einsatz von Bisphenol A in Kassenpapier verboten.
Quelle: Bundesfinanzministerium