Pflege von Angehörigen
Rentenpunkte für Pflege rückwirkend erhalten – ist das möglich?

Rente: Pflege von Angehörigen zu Hause
Wer Angehörige zu Hause pflegt, sollte rechtzeitig an den Antrag auf Rentenpunkte denken
© Westend61 / Getty Images

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Die Pflege von Angehörigen zu Hause geht oft zulasten von Arbeitszeit im Beruf. Der Staat gleicht das mit Rentenpunkten aus – wenn man sich rechtzeitig darum kümmert.

Wenn Menschen schwer erkranken und Pflege benötigen, übernehmen oft die nahen Angehörigen diese Aufgabe. Teilweise treten sie dafür beruflich kürzer oder steigen vorübergehend sogar komplett aus ihrem Job aus. Um die dadurch entstehende Lücke in der Altersversorgung zu schließen, honoriert der Staat die Pflegearbeit mit Rentenpunkten.

Doch nicht allen ist das rechtzeitig bewusst. Manche melden ihre Pflegetätigkeit erst verspätet und fragen sich dann: Kann man Rentenpunkte für die Pflege auch rückwirkend erhalten? Die Antwort: Das ist leider nicht möglich. Das gilt bereits seit Einführung der Rentenpunkte für „nicht erwerbsmäßige Pflege“ 1995. In einem Urteil von 2013 hat das Bundessozialgericht diese Regelung bestätigt. 

Wer bekommt Rentenpunkte für die Pflege?

Umso wichtiger ist es, rechtzeitig den Antrag auf Rentenpunkte für die Pflege zu stellen und die Pflegetätigkeit offiziell anzumelden. Es wird empfohlen, den Antrag so früh wie möglich – am besten direkt nach Feststellung des Pflegegrades – einzureichen. Zuständig ist die Pflegekasse der zu pflegenden Person. In einem Fragebogen wird unter anderem abgefragt, ob die pflegende Person erwerbstätig ist, seit wann die Pflege durchgeführt wird und in welcher Beziehung man zu der pflegebedürftigen Person steht.

Um Rentenpunkte für Pflege zu bekommen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Diese sind in Paragraph 44 des Sozialgesetzbuches XI festgehalten. Dazu zählt unter anderem, dass der Pflegebedürftige mindestens Pflegegrad 2 haben muss, die Pflege mindestens zehn Stunden in der Woche in Anspruch nimmt und zu Hause stattfindet. Zudem darf die Pflege nicht erwerbsmäßig sein – es darf also kein vollwertiges Gehalt dafür gezahlt werden.

Pflege und Beruf schließen sich bezüglich der Anrechnung für die Rente übrigens nicht aus. Die Pflegeperson darf nur nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig arbeiten. Werden diese Voraussetzungen erfüllt und der Antrag rechtzeitig eingereicht, sollte der Anrechnung von Rentenpunkten von Beginn der Pflege an nichts im Wege stehen.

epp

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