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Sturmschäden Nach dem Orkan: Welche Versicherung für was bezahlt

Sturmschäden Versicherung
Für Sturmschäden am Haus – im Bild nach dem Sturmtief "Ylenia" im Februar 2022 in Hamburg – kommt für gewöhnlich die Gebäudeversicherung auf. 
© rtn, frank bründel/ / Picture Alliance
Nach einem Unwetter wird es oft teuer: Wer zahlt die entstandenen Sturmschäden bei Privathaushalten und wer erstattet die Kosten, falls man seine Bahn, oder seinen Flieger verpasst hat? 

Inhaltsverzeichnis

Schäden am Haus, abgeknickte Bäume in der Einfahrt, beschädigte Autos: Welche Versicherung zahlt eigentlich welchen Schaden? Unwetterschäden sollten Versicherte unverzüglich ihrem Versicherer melden. Viele Schäden an Häusern oder Autos sind abgedeckt, die Betroffenen müssen aber einige Regeln einhalten. Auch im Reiseverkehr gibt es bei Verspätungen Erstattungen. Ein Überblick.

Sturmschäden am und im Haus

Für Sturmschäden am Haus etwa durch umgestürzte Bäume oder vom Wind abgedeckte Dächer kommt die Gebäudeversicherung auf. Sie zahlt nach Angaben des Bunds der Versicherten auch Folgeschäden, etwa wenn durch das vom Sturm beschädigte Dach oder kaputte Fenster Regen eindringt und Wände oder Fußböden beschädigt werden. Bei überfluteten Kellern ist eine sogenannte Elementarschadenversicherung nötig.

Schäden am Hausrat, also etwa beschädigte Möbel, übernimmt meist die Hausratversicherung. Werden die Schäden allerdings durch Überschwemmungen verursacht, ist auch hier ein zusätzlicher Schutz gegen Elementarschäden nötig, wie die Gothaer Versicherung angibt.

Sturmschäden sind grundsätzlich ab Windstärke acht abgesichert, was einer Windgeschwindigkeit von mehr als 62 Stundenkilometern entspricht, wie der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft erklärt. Verbraucherschützer raten Betroffenen grundsätzlich in allen Fällen, so schnell wie möglich den Versicherer zu informieren und eine Schadensliste möglichst mit Fotos zu erstellen. Auch die Sturmstärke muss nachgewiesen werden, etwa durch die Windmessungen der Wetterämter oder Berichte aus der örtlichen Zeitung.

Wer zahlt bei Schäden am Auto?

Bei Schäden am Auto greifen in der Regel Teil- oder Vollkasko des Halters. Versichert ist allerdings nicht der Wiederbeschaffungswert, sondern in der Regel nur der Zeitwert des Wagens. Fällt etwa bei einem Sturm ein Ziegel auf einen geparkten Wagen, ist laut Verbraucherschützern die Teilkasko zuständig – bei einer Windgeschwindigkeit von mindestens 74,5 Stundenkilometern, wie die Gothaer Versicherung angibt.
Die Vollkaskoversicherung hingegen ist demnach unabhängig von der Windstärke. Sie greift auch, wenn ein Autofahrer gegen einen umgestürzten Baum fährt und der Schaden damit selbst verschuldet wird. Wer nur eine Haftpflichtversicherung hat, muss seinen Schaden selbst regulieren.

Flug- und Bahnverkehr: Betreuungsleistung und Rückerstattungen möglich

Bei Flügen bis zu 1500 Kilometern haben Fluggäste ab zwei Stunden Verspätung Anspruch auf Betreuungsleistungen – also Telefonate, Getränke, Mahlzeiten und gegebenenfalls eine Übernachtung im Hotel. Bei einer Strecke von 1500 bis 3500 Kilometern gibt es Unterstützung nach drei Stunden, ab 3500 Kilometern nach vier Stunden.

Auch bei einer absehbaren Verspätung sollten Passagiere immer zur ursprünglichen Abflugzeit am Flughafen sein. Es besteht sonst die Gefahr, dass die Fluggesellschaft doch früher einen Ersatzflug anbieten kann – und der Reisende ihn dann verpasst.  Bahnreisende können sich bei Verspätungen den Fahrpreis teilweise erstatten lassen. So kann ein Fahrgast 25 Prozent des Fahrpreises zurückverlangen, wenn die Verspätung mehr als 60 Minuten beträgt. Bei mehr als zwei Stunden hat er Anspruch auf die Hälfte des gezahlten Fahrpreises.

Maßgeblich ist die Ankunftszeit am Zielort: Ist also ein erster Zug nur fünf Minuten verspätet und kommt ein Bahnkunde durch einen dann verpassten Anschlusszug mehr als eine Stunde später am Zielort an, erhält er eine Entschädigung. Bei einer zu erwartenden Verspätung von 20 Minuten am Zielbahnhof kann der Fahrgast einen anderen Zug nehmen – auch einen höherwertigen.

rös AFP

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