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14. Mai 2003, 15:16 Uhr

Teuer: Abmahnungen bei fehlenden Pflichtangaben

Seit Dezember 2001 gelten für geschäftliche Internetauftritte erweiterte Informationspflichten nach dem Teledienstgesetz. Teil sechs der Serie über Online-Recht erklärt, wie Sie dem Gesetz genüge leisten.

© Dr. Lutz Lehmler

Die Ernüchterung folgte für Thomas P. auf dem Fuße. Erst vor wenigen Wochen hatte der Immobilienmakler stolz seine neu gestaltete Homepage heißgeschaltet. Nun flatterte ihm ein anwaltliches Abmahnschreiben im Auftrag seines schärfsten Konkurrenten ins Haus. Der Webauftritt enthalte nicht die in § 6 Teledienstgesetz (TDG) vorgesehenen Pflichtangaben. Neben einer Klageandrohung fand sich in dem Schreiben eine stattliche Gebührenrechnung der beauftragten Rechtsanwälte.

Seit Dezember 2001 gelten für geschäftliche Internetauftritte erweiterte Informationspflichten nach dem Teledienstgesetz (TDG). Ganze Abmahnwellen schwappten sogleich durch die Republik. Die einen sehen darin einen gerechten Kampf für Verbraucherschutz und Chancengleichheit im Wettbewerb. Andere empfinden sie als modernes Raubrittertum. Der Leser ahnt bereits, dass in den Reihen der Befürworter die Rechtsanwälte nicht eben eine unterdrückte Minderheit darstellen.

Ist rabiates Vorgehen berechtigt

Worum geht es da? Die Pflichtangaben im Internet werden gerade von kleinen und mittleren Unternehmen sowie Freiberuflern noch immer häufig ignoriert. Berechtigt dies den Konkurrenten gleich zu einem solch rabiaten Vorgehen? Im Prinzip ja. Bis vor kurzem war diese Frage unter Juristen noch heillos umstritten, zunehmend erkennen die Instanzgerichte jedoch auf unlauteren Wettbewerb. In der Praxis bedeutet dies, dass Wettbewerber abmahnen und sogar vor Gericht ziehen dürfen, sagten die Landgerichte Berlin und Hamburg sowie das Oberlandesgericht München (LG Berlin, Beschluss v. 17.09.2002 – 103 O 102/02; LG Hamburg, Beschluss vom 26.08.2002 – 416 O 94/02; für Verbraucherschutzvereine: OLG München, Urteil vom 26.07.2002 – 39 U 3265/01). Es drohen aber nicht nur zivilrechtliche Streitigkeiten. Ein Verstoß gegen § 6 TDG stellt sogar eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem saftigen Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Höchste Zeit also, bislang Versäumtes nachzuholen. Was ist zu beachten?

Nur "geschäftsmäßige" Internetauftritte unterliegen der Informationspflicht des § 6 TDG. Erfasst werden sowohl Voll- als auch Nebenerwerbstätigkeiten, wie etwa ein über das Internet betriebener Notenversand eines hauptberuflichen Orchestermusikers oder Werbung für Ernährungsseminare einer hauptberuflichen Heilpraktikerin. Lediglich private Gelegenheitsgeschäfte sind von der Regelung ausgenommen.

Anzugeben sind nach § 6 TDG Name und Anschrift des Anbieters, bei juristischen Personen zusätzlich der Vertretungsberechtigte (bei einer GmbH also der Geschäftsführer). Weiterhin Pflicht: Angaben zur schnellen und unmittelbaren Kontaktaufnahme wie Telefonnummer und E-Mail-Adresse, Registerangaben (Handels-, Vereinsregister etc.) sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a Umsatzsteuergesetz. Ist eine behördliche Zulassung erforderlich, sind Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde notwendig. Dies trifft zulassungspflichtige Berufe wie zum Beispiel Makler, Bauträger oder Versicherungsunternehmen. Freiberufler wie Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten, aber auch handwerkliche Berufe im Gesundheitswesen müssen nach § 6 Ziffer 5 TDG weitere Angaben zu ihrer Kammerzugehörigkeit, der gesetzlichen Berufsbezeichnung, dem Staat der Verleihung sowie zu dem für sie geltenden Berufsrecht machen.

Erreichbar, erkennbar, verfügbar

In welcher Form sollen diese Angaben bereitgehalten werden? Außer der Vorgabe, sie müssten "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" sein, schweigt das Gesetz hierzu. Die Ausgestaltung bleibt den Gerichten vorbehalten. Es empfiehlt sich, die geforderten Angaben entweder in jede Webseite zu integrieren oder aber über einen jederzeit sichtbaren Link mit einer klaren Bezeichnung zugänglich zu machen. Zulässig ist es wohl auch, einen von jeder Webseite aus zugänglichen Verweis auf die Homepage und dort einen Link zu den Pflichtangaben zu unterhalten. Nicht ausreichend ist das Verstecken der Pflichtangaben in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (LG Berlin, Beschluss vom 17.09.2002 – 103 O 102/02).

Nicht sofort alles befolgen

Übrigens: Nicht jede anwaltliche Abmahnung muss wirklich befolgt werden. So sollte geprüft werden, ob der behauptete Geschäftsumfang des Konkurrenten wirklich besteht. So genannte Massenabmahnungen, die zentral an eine Vielzahl von Mitbewerbern versandt werden, können rechtsmissbräuchlich sein. So etwa, wenn ein Rechtsanwalt den Wettbewerbsverstoß lediglich als Vorwand für horrende Gebührenrechnungen nutzt. Es gibt Kanzleien, die in ausgesuchten Branchen bereits als Vielfachabmahner einschlägig in Erscheinung getreten sind. Informationen hierzu sind bei den Berufsverbänden oder auch im Internet erhältlich.

Dr. Lutz Lehmler Dr. Lutz Lehmler ist Rechtsanwalt in Mainz und Autor des im H. Luchterhand-Verlag erschienenen Buchs "Das Recht des unlauteren Wettbewerbs". Für Stern.de beleuchtet er in einer Serie die spannendsten Aspekte des Online-Rechts.

Lutz Lehmler
 
 
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