Eine Untersuchung des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen brachte es an den Tag: Deutschlands Online-Handel setzt die neuen Regeln zum Verbraucherschutz nur unzulänglich in die Praxis um. So verstießen im Schnitt acht von zehn Internet-Shops gegen die einschlägigen Gesetze. Dies betraf nicht nur den kleinen Einzelhändler von nebenan - wie man vielleicht denken mag. Auch Branchengrößen wie IKEA, Amazon, Fleurop, Condor, Germanwings, Aero Lloyd oder der Medienversand zweitausendeins gerieten ins Visier der Verbraucherschützer. Die meisten Unternehmen verpflichteten sich umgehend, ihren Webauftritt zu ändern. In einigen Fällen wird es jedoch eine gerichtliche Klärung der erhobenen Vorwürfe geben.
Bis zu 20 Informationen werden benötigt
Welche Normen sind zu beachten? Die maßgeblichen Regeln zum Verbraucherschutz finden sich vor allem im Fernabsatzrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 312 b.- 312 f. BGB), der BGB-Informationspflichten-Verordnung (§§ 1-3) und dem Teledienstegesetz (§ 6 TDG). Im Einzelfall muss der Unternehmer laut Gesetz bis zu 20 verschiedene Informationen bereithalten.
Die Infos müssen klar und verständlich sein
Schließt ein Unternehmer mit einem Verbraucher über das Internet einen Vertrag über eine Dienstleistung oder den Absatz einer Ware, fällt dieser Vertrag grundsätzlich unter das Fernabsatzrecht. Der Anbieter, zum Beispiel ein Online-Buchhändler, muss den Verbraucher klar und verständlich über den geschäftlichen Zweck des Vertrages und dessen Einzelheiten informieren. Anzugeben sind etwa Identität und Anschrift des Anbieters, Basisinformationen zu den angebotenen Produkten, der Preis der Ware oder Leistung einschließlich Steuern und sonstiger Preisbestandteile, anfallende Liefer- und Versandkosten, Zahlungs- und Lieferkonditionen, über die Grundtarife hinausgehende E-Mail- und Verbindungskosten, die Gültigkeit befristeter Sonderangebote oder die Mindestlaufzeit von Verträgen. Auch dürfen Informationen, wie der Kunde Fehler bei der Abgabe einer Bestellung erkennt und korrigieren kann, nicht fehlen.
Hervorgehobene Angaben zum Widerrufs- und Rückgaberecht sind Pflicht
Für den Kunden am wichtigsten ist sicherlich das ihm zustehende Widerrufs- und Rückgaberecht. Hierüber muss er in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form belehrt werden. So kann ein Verbraucher eine Bestellung von Waren und Dienstleistungen innerhalb einer Frist von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Alternativ kann ihm ein zweiwöchiges Rückgaberecht für bestellte Waren eingeräumt werden. Die Zweiwochenfrist beginnt bei der Lieferung von Waren nicht vor deren Erhalt, bei Dienstleistungen nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses. Unterlässt der Unternehmer die Verbraucherinformation, so steht dem Verbraucher das Widerrufsrecht sogar ohne zeitliche Beschränkung zu.
Unklarheiten über die Form
Noch ungeklärt ist die Frage, in welcher Form die Angaben für den Verbraucher im Einzelfall bereitgehalten werden müssen. Nach Ansicht des Oberlandesgerichtes Frankfurt (Urteil vom 17.04.2001, Az. 6 W 37/01) genügt es nicht, die Informationen über Identität und Anschrift des Unternehmens und das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts nur über einen Link abrufbar bereitzuhalten. Vielmehr muss der Besteller diese Angaben auf dem Weg zu einer Bestellung notwendig passieren. Es bleibt abzuwarten, ob sich weitere Gerichte dem anschließen, zumal in der Fachliteratur oft weniger strenge Anforderungen befürwortet werden.
Verbraucherschutz für den Verbraucher häufig nicht mehr zu durchschauen
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die Verbraucherschutzvorschriften für einzelne Branchen besondere Regeln vorsehen, so etwa im Bereich der Finanzdienstleistungen. Auch wenn das Regelungsdickicht dem Schutz des Verbrauchers dienen soll, so ist es gerade für diesen oft nicht mehr zu überschauen. In Zweifelsfällen empfiehlt sich daher stets fachkundiger Rat.