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16. April 2009, 12:46 Uhr

Staatsanwaltschaft im Kreuzfeuer der Kritik

Nach der Festnahme von Nadja Benaissa werden die Vorwürfe am Vorgehen der Behörden lauter. Durfte die Staatsanwaltschaft intime Details über die No-Angels-Sängerin ausplaudern? Ein Gericht übt zumindest indirekt Kritik. Die Sängerin bleibt jedenfalls vorerst in Untersuchungshaft. Von Carsten Heidböhmer

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No-Angels-Sängerin Nadja Benaissa steht seit Tagen im Mittelpunkt des öffentlichen Interesses© Tom Maelsa/DDP

Die Pressemitteilung ließ in ihrer Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig: "Die Staatsanwaltschaft Darmstadt hat am Samstagabend (11.04.2009) in Frankfurt am Main (...) eine 26-jährige Sängerin wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung festgenommen. Danach besteht der dringende Tatverdacht, dass die Beschuldigte in den Jahren 2004 und 2006 ungeschützten Geschlechtsverkehr mit 3 Personen hatte, ohne diese zuvor darauf hinzuweisen, dass sie selbst HIV positiv ist."

Mit diesen trockenen Worten trat die Staatsanwaltschaft Darmstadt am Dienstagvormittag eine mediale Lawine los. Zwar wird in der Mitteilung kein Name genannt. Doch es war klar, von welcher Person hier die Rede ist: Am gleichen Morgen hatte die "Bild"-Zeitung auf der Titelseite vermeldet, dass No-Angels-Sängerin Nadja Benaissa, 26, wegen schwerer Körperverletzung am Samstagabend in Frankfurt festgenommen worden sei.

Hat die Behörde unverhältnismäßig gehandelt?

Somit plauderte die Staatsanwaltschaft vor aller Welt ein Geheimnis aus, das die Intimsphäre der Sängerin betrifft. Als Intimsphäre gilt gesetzlich die innere Gedanken- und Gefühlswelt und der Sexualbereich. Es stellt sich also die Frage, ob die Behörden hier im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens legitim vorgegangen sind oder unverhältnismäßig gehandelt haben.

Der Anwalt der Inhaftierten, Christian Schertz, reagierte unverzüglich und erhob den Vorwurf, die Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft stehe "nicht im Einklang mit den geltenden Vorschriften des Landespressegesetzes". Es hätte "die Abwägung der sich gegenüber stehenden Interessen dazu führen müssen, dass eine behördliche Erklärung über den Tatvorwurf hier unterbleibt".

Diese sich widerstreitenden Interessen, von denen Schertz spricht, sind auf der einen Seite das Recht der Öffentlichkeit, über laufende Verfahren informiert zu werden. Auf der anderen Seite gilt es, das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person zu wahren.

Es gilt das Hessische Landespressegesetz

Laut Jochen Wurster, Fachanwalt für Strafrecht, hat die Staatsanwaltschaft hier verschiedene Gesetze zu berücksichtigen. Zum einen gelte das Hessische Landespressegesetz, demzufolge Presseorgane Anspruch auf Information durch die Behörden hätten. Dies klingt zunächst einmal eindeutig. Es gibt aber Einschränkungen, erklärt Wurster: So bestehe kein Anspruch auf solche Informationen, die persönliche Angelegenheiten Einzelner beträfen und an deren öffentlicher Bekanntgabe kein berechtigtes Interesse bestehe.

Die Staatsanwaltschaft war also berechtigt, von dem Verfahren wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung zu berichten. Aber wäre es unbedingt notwendig gewesen, in diesem Zusammenhang die HIV-Infektion der Sängerin zu erwähnen?

"Das hätte man moderater halten sollen"

"Das Persönlichkeitsrecht des Verdächtigen genießt in einem Ermittlungsverfahren besonderen Schutz", sagt Mirko Roßkamp, Vorstand des Vereins Deutscher Strafverteidiger. Zwar gelte im Grundsatz, je bekannter eine Person, desto eher müsse sie hinnehmen, dass öffentlich über ein Strafverfahren berichtet werde. Dennoch kritisiert Roßkamp das Vorgehen: "Aus meiner persönlichen Sicht ist die Öffentlichkeitspolitik der Staatsanwaltschaft Darmstadt unverhältnismäßig. Das hätte man viel moderater halten sollen".

Ins gleiche Horn stößt die Deutsche Aids-Hilfe (DAH), die im HIV-Outing der No-Angels-Sängerin "eine moderne Form der Hexenjagd" sieht. Auch PR-Berater Frank Wilmes übt heftige Kritik: Die Beschuldigte sei ohne Rücksicht auf die sozialen, beruflichen und finanziellen Folgen bloßgestellt worden.

"Eine unnötige Bloßstellung ist zu vermeiden"

Fachanwalt Jochen Wurster bringt einen weiteren Paragraphen ins Spiel, der hier zu berücksichtigen ist: Die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren schreiben vor, dass eine unnötige Bloßstellung des Beschuldigten zu vermeiden sei.

Die Staatsanwaltschaft Darmstadt rechtfertigt ihre Pressemitteilung mit dem Hinweis darauf, dass die Straftat direkt mit der Erkrankung zusammenhängt. "Wir waren der Auffassung, diesen äußeren Tatbestand nicht verschweigen zu können", sagte Ger Neuber, Sprecher der Staatsanwaltschaft Darmstadt im Gespräch mit stern.de.

Die Staatsanwaltschaft hatte eine Abwägung zu Ungunsten von Nadja Benaissa getroffen. Im Fall der medialen Berichterstattung über diesen Fall hat nun das Berliner Landgericht genau andersherum entschieden. In einer einstweiligen Verfügung untersagte das Gericht der "Bild"-Zeitung, weiter über den Fall zu berichten. Damit kritisierte das Gericht indirekt auch die Öffentlichkeitsarbeit der Staatsanwaltschaft Darmstadt. Das sieht auch Ger Neuber so: "Ich muss darin eine Kritik an der hiesigen Pressearbeit sehen", sagte der Sprecher auf Nachfrage von stern.de.

Davon unangetastet bleibt die Frage, ob es berechtigt war, Nadja Benaissa in Untersuchungshaft zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft hat hier mit "Wiederholungsgefahr" argumentiert. Doch genau dieser Haftgrund scheint durch die sehr freizügige Öffentlichkeitspolitik obsolet geworden zu sein, wie Jochen Wurster anmerkt. Wenn die Staatsanwaltschaft per Pressemitteilung aller Welt mitteilt, dass Benaissa HIV-positiv ist, werden sich wohl kaum Männer finden, die mit ihr ungeschützten Sex haben wollen. Und wenn doch, wüssten sie über das Risiko Bescheid. Insofern ist es denkbar, dass die Sängerin bald aus der Untersuchungshaft entlassen wird. Ger Neuber bestätigte, dass es Gespräche zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger der Inhaftierten gibt.

Von Carsten Heidböhmer
 
 
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