18. März 2009, 07:46 Uhr

Ansprüche noch vor der Pleite sichern

Kommen Lohn und Gehalt unregelmäßig oder gar nicht, ist das ein ernstes Warnsignal für eine bevorstehenden Pleite. Und ist sie einmal da, sind Jobs und Lohnansprüche in großer Gefahr. Wir sagen, wie Arbeitnehmer handeln sollten, wenn die Insolvenz droht. Von Ulf Weigelt

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Ist ein Unternehmen zahlungsunfähig, kommt es meist zu einem Insolvenzverfahren. Davon sind bestehende Arbeitsverhältnisse zunächst einmal nicht sofort betroffen: Die Insolvenz selbst ist also kein Grund für eine betriebsbedingte oder außerordentliche Kündigung. Und deshalb endet das Arbeitsverhältnis auch nicht automatisch mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens - zumindest in der Theorie.

Kündigung muss nicht sein

Denn in der Praxis kündigen Arbeitgeber oder Insolvenzverwalter (auch er darf das) häufig das Beschäftigungsverhältnis. Der Grund liegt auf der Hand: So wollen sie schnell ihre Personalkosten minimieren. Die Kündigungsfrist dafür beträgt maximal drei Monate zum Monatsende - wenn nicht eine andere kürzere vertragliche, tarifvertragliche oder gesetzliche Frist maßgeblich ist.

Allerdings können Arbeitgeber ihre Mitarbeiter zunächst auch freistellen - sie schicken sie also ohne Kündigung nach Hause. Dann haben Betroffene unter Umständen einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, obwohl das Arbeitsverhältnis noch fortbesteht. Warten Mitarbeiter schon länger auf ihren Lohn, können sie auch von sich aus kündigen - ohne eine Sperrfrist beim Arbeitsamt befürchten zu müssen. Sie sollten jedoch nicht voreilig handeln, denn möglicherweise findet sich ein Betriebserwerber, der den notleidenden Betrieb im Rahmen eines Betriebsübergangs nach § 613 a BGB übernimmt.

Ausstehende Gehälter immer einmahnen

Mitarbeiter, die angesichts einer Insolvenz selbst kündigen, können mit der in ihrem Arbeitsvertrag vereinbarten oder der gesetzlichen Frist kündigen. Auch eine außerordentliche, fristlose Kündigung ist möglich, so Gehälter ausstehen. Der Rückstand sollte jedoch mindestens einen vollen Monatslohn betragen. Vorher sollte der betroffene Mitarbeiter aber seinen Arbeitgeber wegen der ausstehenden Zahlungen schriftlich mit einer Frist zur Zahlung anmahnen.

Das Arbeitsamt gewährt Arbeitnehmern als Ausgleich von Lohnforderungen ein Insolvenzgeld. Auch Vorschüsse auf diese Zahlung sind möglich. Der Arbeitnehmer muss sie aber vorab beantragen. Das Insolvenzgeld greift auch dann, wenn die Insolvenz-Eröffnung mangels Masse abgewiesen wird. Es wird in Höhe des Nettoarbeitsentgelts gewährt, das sich ergibt, wenn das Bruttoarbeitsentgelt um die gesetzlichen Abzüge vermindert wird. Unter bestimmten Voraussetzungen zählen hierzu auch Sonderzahlungen wie beispielsweise Weihnachts- oder Urlaubsgelder.

Fristen beachten

Der Antrag auf Zahlung von Insolvenzgeld muss aber unbedingt innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis beim Arbeitsamt gestellt werden. Bei unverschuldeter Unkenntnis vom Insolvenzereignis kann eine Nachfrist von zwei Monaten eingeräumt werden. Darauf sollten sich Betroffene allerdings nicht verlassen. Denn wird der Antrag nicht fristgerecht gestellt, riskieren sie ihren beinahe sicheren Anspruch.

Zur Person

Zur Person Der Sachbuchautor Ulf Weigelt ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei Weigelt und Ziegler in Berlin, Prenzlauer Berg

Von Ulf Weigelt
 
 
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