Die Versicherung kündigen:
So werden Sie Ihre Policen los
Sie sind überversichert oder haben eine falsche Police gekauft, oder Sie können sich die Prämien derzeit nicht mehr leisten? Dann steht die Kündigung von Policen an. Lesen Sie hier, was Sie dabei beachten müssen - und welche Fristen einzuhalten sind.
Es gibt viele Gründe, Versicherungen zu kündigen: Sie ziehen mit Ihrem Freund oder Ihrer Freundin zusammen und eine der beiden Hausratversicherung wird überflüssig; oder Sie verkaufen Ihr Pferd und brauchen die Versicherung für das Tier nicht mehr, und so weiter und so fort. Wie aber kommen Sie am schnellsten aus Ihrem Vertrag heraus? Oft sehen Policen eine einmonatige Kündigungsfrist vor. Wenn Sie also zum Ende des Versicherungsjahres am 31. Dezember aus dem Vertrag aussteigen wollen, müssen Sie zum 30. November gekündigt haben.
Im Schadensfall gilt das übrigens für beide Seiten. Das heißt: So wohl Sie als Versicherungsnehmer als auch die Versicherungen selbst können von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch machen. Das geschieht vor allem dann, wenn die Unternehmen Verbraucher mit hohen Schadenquoten loszuwerden wollen - beispielhaft seien hier die Rechtsschutzanbieter erwähnt. Die Zeitschrift "Finanztest" hat die Kündigungsfristen und -klauseln für alle wichtigen Policen aufgelistet. Lesen Sie hier die wichtigsten Stichtage für die Kriterien: "Ordentliche Kündigung", "Schadensfall" und "Beitragserhöhung".
Nach Abschluss eines Vertrags mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, besteht zunächst das sogenannte Widerrufsrecht: 14 Tage nach Unterschrift können Sie ohne Angaben von Gründen zurücktreten. Ist ein Widerrufsrecht wie etwa bei Lebensversicherungen ausgeschlossen, gilt das Rücktrittsrecht. Es gilt ebenfalls zwei Wochen lang, die Versicherer müssen darauf aufmerksam machen. Geschieht das nicht, verdoppelt sich die Frist auf vier Wochen.
Oft lohnt es sich, vor einer Kündigung mit dem Versicherer zu reden. Viele machen daraufhin günstigere Angebote, wenn sie merken, dass ein Kunde aussteigen will. Am sichersten ist es, die Kündigung per Einschreiben mit Rückschein zu schicken. Gerade wenn die Kündigungsfrist bald abläuft, hat der Kunde so einen Nachweis, dass er das Schreiben rechtzeitig abgeschickt hat.
Die ordentliche Kündigung des Vertrags ist bis zum Ende des Versicherungsjahres möglich, mit einer Frist von einem Monat. Wer in Raten zahlt, kann auch zum Ende des Zahlungsabschnitts kündigen, allerdings nicht vor Ablauf des ersten Jahres. Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen sind an den Hauptvertrag gekoppelt - und enden entsprechend. Eine separate Kündigung ist möglich.
Wer mindestens 18 Monate am Stück bei der gleichen Kasse war, kann mit einer Frist von zwei vollen Monaten jederzeit kündigen. Für denjenigen, der in eine private Kasse wechselt entfällt die 18-monatige Bindungsfrist.
Sollte die Kasse ihre Beitrage erhöhen, also im Fall der Krankenversicherungen, einen Sonderbeitrag erheben, kann bis zu dem Zeitpunkt gekündigt werden, an dem der Zusatzbeitrag fällig wird.
Eine ordentliche Kündigung ist jährlich zum Ende des Versicherungsjahres möglich. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.
Bei einem Schadensfall gilt: Mit sofortiger Wirkung oder zum Ende des Versicherungsjahres. Frist: Innerhalb eines Monats, nachdem die Leistung zugesagt oder abgelehnt wird.
Im Fall einer Beitragserhöhung zum Zeitpunkt an dem die Erhöhung wirksam wird. Frist: Innerhalb eines Monats nach Ankündigung der Beitragserhöhung.
Eine ordentliche Kündigung ist jährlich zum Ende des Versicherungsjahres möglich. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.
Bei einem Schadensfall gilt: Mit sofortiger Wirkung oder zum Ende des Versicherungsjahres. Frist: Innerhalb eines Monats, nachdem die Leistung zugesagt oder abgelehnt wird.
Im Fall einer Beitragserhöhung zum Zeitpunkt an dem die Erhöhung wirksam wird. Frist: Innerhalb eines Monats nach Ankündigung der Beitragserhöhung.
Sie haben die kürzesten Kündigungsfristen. Bei einer ordentlichen Kündigung beträgt sie einen Monat. Der Vertrag läuft dann bis Ende des Versicherungsjahres, das meistens mit dem Ende des Kalenderjahres zusammenfällt. Die Kündigung im Schadensfall kann sofort erfolgen, die Frist liegt binnen eines Monats, gleiches gilt für den Fall einer Beitragserhöhung.
Eine ordentliche Kündigung ist immer bis zum Ende des Vertrags möglich, danach bis zum Ende des Versicherungsjahres mit einer Frist von drei Monaten. Im Fall einer Beitragserhöhung zum Zeitpunkt an dem die Erhöhung wirksam wird. Frist: Innerhalb eines Monats nach Ankündigung der Beitragserhöhung.
Egal ob Kapital-, oder Risiko-Lebensversicherung - die ordentliche Kündigung des Vertrags ist immer bis zum Ende des Versicherungsjahres möglich, mit einer Frist von einem Monat. Wer in Raten zahlt, kann auch zum Ende des Zahlungsabschnitts kündigen, allerdings nicht vor Ablauf des ersten Jahres.
Ist an die Lebensversicherung eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung gekoppelt, endet sie entsprechend mit dem Hauptvertrag. Eine separate Kündigung ist möglich.
Bei Rechtsschutz-Versicherungen gelten die gleichen Regeln wie bei der Haftpflicht- oder Hausratversicherung, allerdings mit folgenden Sonderregelungen:
In der Regel ist eine Kündigung ab dem zweiten Schadensfall innerhalb von zwölf Monaten möglich, bis spätestens zum Ende des Versicherungsjahres. Die Frist beträgt innerhalb eines Monats nach Zusage zur Deckung des Schadens.
Lehnt ein Versicherer die Regulierung eines Schadens ab, obwohl er ihn hätte bezahlen müssen, ist ebenfalls eine Kündigung möglich - sofort oder bis Ende des Versicherungsjahres. Hier beträgt die Frist einen Monat nach Erhalt der Ablehnung.
Eine ordentliche Kündigung ist jährlich zum Ende des Versicherungsjahres möglich. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.
Bei einem Schadensfall gilt: Mit sofortiger Wirkung oder zum Ende des Versicherungsjahres. Frist: Innerhalb eines Monats, nachdem die Leistung zugesagt oder abgelehnt wird.
Im Fall einer Beitragserhöhung zum Zeitpunkt an dem die Erhöhung wirksam wird. Frist: Innerhalb eines Monats nach Ankündigung der Beitragserhöhung.
Eine ordentliche Kündigung ist jährlich zum Ende des Versicherungsjahres möglich. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.
Bei einem Schadensfall gilt: Mit sofortiger Wirkung oder zum Ende des Versicherungsjahres. Frist: Innerhalb eines Monats, nachdem die Leistung zugesagt oder abgelehnt wird.
Im Fall einer Beitragserhöhung zum Zeitpunkt an dem die Erhöhung wirksam wird. Frist: Innerhalb eines Monats nach Ankündigung der Beitragserhöhung.
Eine ordentliche Kündigung ist jährlich zum Ende des Versicherungsjahres möglich. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.
Bei einem Schadensfall gilt: Mit sofortiger Wirkung oder zum Ende des Versicherungsjahres. Frist: Innerhalb eines Monats, nachdem die Leistung zugesagt oder abgelehnt wird.
Im Fall einer Beitragserhöhung zum Zeitpunkt an dem die Erhöhung wirksam wird. Frist: Innerhalb eines Monats nach Ankündigung der Beitragserhöhung.
Wissen Sie, welche Versicherungen Ihre Eltern oder Ihr Ehegatte abgeschlossen haben? Was passiert mit damit, wenn ein naher Verwandter stirbt? Welche Versicherungen enden automatisch, welche müssen kündigt werden? Hier eine Übersicht über die wichtigsten Versicherungsarten.
Unfallversicherung: Steht nur der Verstorbene als Versicherungsnehmer im Vertrag, endet dieser mit dessen Tod. Ist ein Kind mitversichert, wird die Versicherung bis zur Volljährigkeit des Kindes beitragsfrei weitergeführt. Der neue Versicherungsnehmer ist in diesem Fall der gesetzliche Vertreter des Kindes. Der Todesfall muss innerhalb von 48 Stunden der Versicherungsgesellschaft gemeldet werden. Krankenversicherung: Die Krankenversicherung endet, wenn die versicherte Person stirbt. Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Monats des Todesfalls. Wenn jedoch außer dem Verstorbenen noch weitere Angehörige mitversichert waren, haben diese das Recht, in den Vertrag unter Benennung eines neuen Versicherungsnehmers einzutreten und diesen fortzuführen. Eine entsprechende Erklärung muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Erbfall der Versicherungsgesellschaft schriftlich zugehen. Haftpflichtversicherung: Mit dem Versterben des Versicherungsnehmers endet auch das Haftungsrisiko. Der Vertrag muss deswegen auch nicht gesondert gekündigt werden. Wenn ein Jahresbeitrag bereits entrichtet wurde, wird dieser anteilsmäßig zurückerstattet, sobald der Versicherungsgesellschaft der Todesfall schriftlich mitgeteilt wurde. Hausratversicherung: Der Hausrat des Versicherungsnehmers ist noch bis zu zwei Monaten nach dem Tod versichert. Wenn der Erbe dann das Haus oder die Wohnung des Erblassers unverändert innerhalb von zwei Monaten nach Erbfall übernimmt, tritt er automatisch in den Versicherungsvertrag ein. Rechtsschutz-Versicherung: Die Rechtsschutz-Versicherung besteht nach dem Tode des Versicherungsnehmers bis zum Ende des laufenden Beitragszahlungszeitraumes fort. Zahlt der Erbe danach einen weiteren Beitrag, so tritt er an Stelle des Verstorbenen in den Vertrag ein. Kraftfahrzeug-Versicherung: Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist mit einem Kraftfahrzeug verknüpft. Aus diesem Grund geht der Versicherungsvertrag im Erbfall automatisch auf die Erben über. Behalten diese das Kfz, besteht die Versicherung weiter. Lebensversicherungen: Bei Lebensversicherungsvarianten sind bezugsberechtigte Person verpflichtet, den Eintritt des Todes des Versicherungsnehmers innerhalb einer Frist, die zwischen 24 und 72 Stunden ab Eintritt des Todesfalls variieren kann, anzuzeigen. Diese Frist sollte unbedingt eingehalten werden, um die Geltendmachung von Leistungsverweigerungsrechten durch den Versicherer zu vermeiden. Bei der Anzeige des Todes sind dem Versicherer der Versicherungsschein, die amtliche Geburts- und Sterbeurkunde sowie ein ärztliches Zeugnis über die Todesursache bzw. die Krankheit, die zum Tode führte, vorzulegen.
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