Selbst kleinste Verstöße gegen die Impressumsregeln abgemahnt werden. Prinzipiell handle ordnungswidrig, wer schuldhaft gegen die Anbieterkennzeichnungspflicht - so heißt das Impressum im Internet offiziell - verstößt, erklärt der Rechtsanwalt Markus Wiedemann aus Berlin. "Das kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 Euro geahndet werden."
Ein Impressum soll dem Nutzer anzeigen, mit wem er es zu tun hat, erläutert Astrid Auer-Reinsdorff von der Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltverein (DAV) in Berlin. Der Betreiber solle sich im Fall einer rechtlichen Auseinandersetzung nicht hinter der Anonymität seiner Webseite verstecken können, sagt Sören Siebert, Anwalt aus Berlin und Experte für Internetrecht.
Was ist "rein privat"
Nach deutschem Recht braucht jede Webseite ein Impressum, wie Siebert erläutert. Einzige Ausnahme seien nach dem Gesetzeswortlaut Angebote, die "ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken" dienen und nicht geschäftsmäßig betrieben werden. "Wann genau eine Website als rein private Website gilt, ist jedoch hoch umstritten."
Kein Zweifel besteht bei Auftritten von Unternehmen, Onlineshops und regelmäßigen journalistischen Angeboten: Sie sind nie privat. Doch was gilt für Betreiber von Seiten, die weder gewerblich handeln noch ausschließlich Privates anbieten? Das Paradebeispiel hier sind Blogs, von denen die wenigsten ausschließlich aus privaten oder familiären Gründen geführt würden. "Meine Katze, mein Haus, mein Garten" - so beschreibt Siebert den Inhalt eines rein privaten Blogs. Doch selbst dann könne man nicht pauschal sagen, ob eine Anbieterkennzeichnung nötig ist.
Schon wenn ein Blogger ein Werbebanner schaltet, gehen laut dem Experten viele Gerichte von einer geschäftsmäßigen Nutzung aus. "Wenn ein Blog regelmäßig journalistische Inhalte veröffentlicht, gilt es ebenfalls nicht mehr als privat."
Minimum: Name und Anschrift
Den Inhalt des Impressums regeln das Telemediengesetz und der Rundfunkstaatsvertrag, erklärt Wiedemann. Bei nicht geschäftsmäßigen Diensten müssen Vor- und Nachname sowie die Anschrift genannt werden. Bei juristischen Personen wie einer GmbH seien zudem die Rechtsform und alle vertretungsberechtigten Personen erforderlich.
Für geschäftsmäßige Webseiten müssen zudem eine Mail-Adresse, eine eventuell zuständige Aufsichtsbehörde, die Handels-, Vereins- oder sonstige Registernummer, das Registergericht und die Umsatzsteueridentifikationsnummer angegeben werden. Bei journalistisch-redaktionellen Angeboten ist darüber hinaus die redaktionell verantwortliche Person zu nennen. Generell empfiehlt es sich auch, eine Telefonnummer anzugeben.
Das Impressum müsse leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein, erläutert Auer-Reinsdorff. "Die Angaben sollten so angebracht sein, dass sie von keiner Unterseite des Internetangebots mehr als zwei Klicks entfernt sind." Am besten sei es, wenn man das Impressum unter genau dieser Bezeichnung findet, erklärt Siebert. "Anbieterkennzeichnung" sei sicher auch in Ordnung. Ein Wort wie "Backstage" reicht dagegen nicht - entschied zumindest das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg (Aktenzeichen: 5 W 80/02).