Spezial-Telefonnummern Teuer erst nach Ansage

Die Bundesnetzagentur hat weitere Regelungen zum Schutz der Verbraucher erlassen. Neben den bekannten 0900er-Nummern müssen nun auch bei weiteren Rufnummerngruppen vor Gesprächsbeginn die Preise angesagt werden. Änderungen gibt es auch beim Mobilfunk.

Weniger unliebsame Überraschungen auf der Telefonrechnung sollen verschärfte Verbraucherschutzregeln bringen. Wie die Bundesnetzagentur in Bonn mitteilte, müssen künftig nicht mehr nur bei mit der Nummer 0900 beginnenden so genannten Premiumdiensten, sondern auch bei verschiedenen anderen Rufnummerngruppen die Preise vorab angesagt werden, so dass der Anrufer noch rechtzeitig auflegen kann. Telefonanschlüsse können zudem für die Annahme von R-Gesprächen gesperrt werden. Die neuen Bestimmungen treten bereits zum 1. September in Kraft.

Die Preise für Sonder-Telefonnummern müssen nach einer Änderung des Telekommunikationsgesetzes künftig in der Werbung, auch im Fernsehen, deutlich lesbar angezeigt werden. Ferner gilt die Pflicht zu einer kostenlosen Preisansage spätestens drei Sekunden vor Beginn der Berechnung künftig nicht mehr nur für 0900-er Sex-Hotlines oder Servicenummern, sondern auch für die Auskunft (118xx). Bei der Auskunft muss auch der Preis für eine Weitervermittlung des Gesprächs vor Schaltung der Verbindung angesagt werden. Zugleich steigen allerdings die maximal zulässigen Preise für 0900-Premiumdienste aus dem Festnetz und vom Handy aus gleichermaßen von zwei auf drei Euro pro Minute. Bei zeitunabhängiger Abrechnung bleibt es beim Maximalpreis von 30 Euro pro Anruf.

Neue Regelungen auch für Mobilfunk

Die neuen Vorschriften über die Preisansage gelten entsprechend auch beim Mobilfunk für sogenannte Kurzwahlnummern, unter denen zum Beispiel Klingeltöne geladen werden können, sofern der Preis zwei Euro übersteigt. Der Kunde muss dann zudem per SMS bestätigen, dass er die Preisinformation erhalten hat. Abonnements beispielsweise für Klingeltöne, müssen grundsätzlich nach höchstens einem Monat kündbar sein, mit einer Frist von einer Woche.

Erfasst sind schließlich auch so genannte Neuartige Dienste mit 012-Rufnummern, die in der Praxis derzeit allerdings noch kaum verwendet werden. Bei 0137-Nummern, wie sie für die Abstimmung per Telefon, zunehmend aber auch für Gewinnspiele verwendet werden, wird eine Preisansage zum Ende des Anrufs vorgeschrieben. Auch die Auskunftsrechte der Verbraucher werden verbessert, um gegebenenfalls Klagen gegen unberechtigte Forderungen zu erleichtern.

In den meisten Fällen können Kunden bei der Bundesnetzagentur zunächst den Netzbetreiber einer bestimmten Sonder-Telefonnummer erfragen. Dieser muss dann Auskunft erteilen, wer für ein bestimmtes Angebot verantwortlich ist.

Inkassoverbot wirksames Mittel

Der Präsident der Bundesnetzagentur, Matthias Kurth, betonte, seine Behörde werde genau auf die Einhaltung der neuen Regeln sehen. Das Gesetz regele zugleich, dass Kunden bei bestimmten Verstößen gegen die Vorschriften nicht zur Zahlung verpflichtet seien. Wie wirksam neben Rufnummernsperrungen vor allem Inkassoverbote seien, habe in der Vergangenheit vor allem der erfolgreiche Kampf gegen sogenannte Dialer, teuere Einwahlprogramme für das Internet, gezeigt, erklärte Kurth. Beschwerden über solche Abkassierversuche seien von über 20.000 im Jahr 2005 fast auf Null zurückgegangen. Trickbetrügereien per Telefon werde es immer geben, meinte Kurth. Das neue Instrumentarium verbessere die Abwehrmöglichkeiten. Das wirksamste Mittel sei aber "ein aufgeklärter Verbraucher, der darauf achtet, welche Nummern er anruft".

AP
Joachim Sondermann/AP

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