Um aus der Schuldenfalle wieder herauszukommen, müssen Betroffene oft jahrelang abzahlen und dabei enorme Einschränkungen in Kauf nehmen. Ein großer Teil des Einkommens geht für Zahlungen an die Gläubiger drauf. Doch ein Minimum zum Lebensunterhalt muss dem Schuldner und seiner Familie trotzdem bleiben. Deshalb hat der Gesetzgeber so genannte Pfändungsfreigrenzen festgelegt. Das ist der Anteil vom Lohn oder Gehalt, auf den die Gläubiger keinen Anspruch haben.
Höhere Pfändungsfreigrenzen
Seit dem 1. Juli gelten dafür neue Regelungen. Schuldner mit einem regelmäßigen Einkommen dürfen etwas mehr für den eigenen Bedarf behalten als vorher. Der Gesetzgeber hob die Grenze der unpfändbaren Beträge des Einkommens um 5,9 Prozent an. Alleinstehenden Schuldnern, die weniger als 990,00 Euro netto pro Monat verdienen, kann damit nichts mehr vom Lohn gepfändet werden. Davor lag diese Grenze bei 939,99 Euro.
Für Schuldner, die unterhaltspflichtig sind, erhöht sich der Freibetrag für die erste Person um 370,76 Euro und für die zweite bis fünfte Person um jeweils 206,56 Euro monatlich. Die neue Pfändungstabelle, die auf der Internetseite des Bundesjustizministeriums unter www.bmj.bund.de (Rubrik Ratgeber) abrufbar ist, gilt automatisch bei Lohnpfändungen oder Lohnabtretungen.
Arbeitgeber müssen neue Richtlinie beachten
Verantwortlich ist der jeweilige Arbeitgeber oder Sozialleistungsträger des Schuldners. Er ist verpflichtet, auch bei schon länger laufenden Pfändungen oder Abtretungen die neuen Grenzen zu beachten. Überweist er versehentlich noch nach der alten Tabelle, kann der Schuldner die Nachzahlung der zu viel abgezogenen Beträge verlangen. Im Interesse des Betriebsfriedens empfiehlt die Verbraucherzentrale Niedersachsen den Schuldnern, vorsorglich bei ihrem Arbeitgeber nachzufragen, ob die neuen Pfändungsgrenzen bekannt sind. So könne irrtümlichen Auszahlungen vorgebeugt werden.
Weitere Informationen
Kostenlose Beratung zum Thema Schulden erteilen die Schuldnerberatungsstellen von Kommunen, Kirchen und Wohlfahrtsverbänden.
Die neuen Pfändungsfreigrenzen gelten nicht immer automatisch. Hat das Vollstreckungsgericht den unpfändbaren Betrag bestimmt, wie es besonders bei Kontopfändungen üblich ist, muss der Schuldner aktiv werden. Er muss bei Gericht für jede Kontopfändung eine Abänderung des Kontofreistellungsbeschlusses beantragen. Nur dann werden die Freigrenzen angehoben. Stellt er diesen Antrag nicht, gelten die alten Vereinbarungen weiter. Reicht das unpfändbare Einkommen trotz dieser Erhöhung nicht, um das Existenzminimum zu decken, kann der Schuldner beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf weitere Erhöhung der Pfändungsgrenzen stellen. Das Gericht prüft dann den Fall und legt gegebenenfalls einen höheren Freibetrag fest.