Die Kürzung der BAföG-Abschlussförderung für Studenten war laut einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts rechtmäßig. In der am Dienstag in Karlsruhe veröffentlichten Entscheidung heißt es, Förderleistungen dürfen zum Nachteil der Studierenden geändert werden, wenn es dafür gewichtige Gemeinwohlinteressen gibt. Seit 1996 wird nach dem Ende der Regelstudienzeit BAföG nur noch ein Jahr als verzinsliches Bankdarlehen gezahlt.
Höchstförderungsdauer überschritten
Eine Studentin hatte im Sommersemester 1992 ihr Studium an der Universität Berlin aufgenommen. Sie erhielt BAföG je zur Hälfte als staatlichen Zuschuss und als zinsloses Darlehen. Als sie die Höchstförderungsdauer überschritten hatte, wurde ihr zum Abschluss ihrer Studienarbeit noch ein Jahr Förderung gewährt. Nach der 1996 in Kraft getretenen Gesetzesänderung aber nur noch als verzinsliches Bankdarlehen.
Klage hat keine Aussicht auf Erfolg
Die Studentin der Sozialtherapie versuchte erfolglos, auf dem Klageweg eine Förderung auch weiterhin je zur Hälfte als Zuschuss und unverzinsliches Darlehen zu erhalten. Auch ihre Verfassungsbeschwerde scheiterte jetzt. Mangels Erfolgsaussicht
wurde sie durch einstimmigen Beschluss einer Kammer nicht angenommen.
Der Vertrauensschutz sei nicht verletzt, heißt es in der Begründung. Die Verteilungsgerechtigkeit in der Studienfinanzierung habe einen gewichtigen Grund für die sofortige Umstellung dargestellt. Innerhalb der Regelstudienzeit habe es 1996 keine Veränderungen bei der Bafög-Regelung gegeben. Die Ausbildungsförderung nach der Höchstdauer hinaus stelle aber eine Art »Zusatzleistung« dar, die von vorn herein stärkeren gesetzlichen Einschränkungen unterworfen werden dürfe.
Keine unmittelbare Verschlechterung der finaziellen Lage
Die finanzielle Lage der Studentin sei auch nicht unmittelbar verschlechtert worden. Sie habe der Höhe nach die selben Mittel erhalten, so dass sie ihr Studium abschließen konnte. Dass sie das Geld nur noch als verzinsliches Bankdarlehen erhielt, das sie später zurückzahlen musste, sei nicht verfassungswidrig. Denn es gebe keinen verfassungsrechtlichen Schutz auf Beibehaltung dieser besonderen Zusatzleistung.
Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht 1 BvR 1594/99