Ein Händler darf nicht ohne weiteres damit werben, die Preisangebote von Konkurrenten in jedem Fall zu unterbieten. Das berichtet die Zeitschrift "OLG-Report" unter Berufung auf ein Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken. Nach dem Richterspruch gilt dies jedenfalls dann, wenn die Erarbeitung des Angebots eine nicht unerhebliche Zeit in Anspruch nimmt. Denn mit der Niedrigpreisgarantie habe der Konkurrent nie eine Chance, auch die Früchte seiner Arbeit für das Angebot zu ernten, betonten die Richter (Az.: 1 U 123/05-44).
Das Gericht untersagte mit seinem Spruch einem Einrichtungshaus weiterhin mit einer "Küchen-Tiefpreis-Garantie" zu werben. Das Unternehmen sagte seinen Kunden zu, beim Verkauf und Einbau von Küchen in jedem Fall 13 Prozent unter dem Angebot jedes Konkurrenten zu bleiben. Das OLG sah darin bereits vor zwei Jahren einen Wettbewerbsverstoß und untersagte diese Werbung zunächst durch eine einstweilige Verfügung.
Angebot animiert Kunden ohne Kaufwunsch
Im vorliegenden Hauptsacheverfahren bestätigten die Richter ihre Auffassung. Zur Begründung verwiesen sie darauf, die Verbraucher würden geradezu animiert, bei einem Konkurrenten eine Küchenplanung in Auftrag zu geben, ohne wirklich an einen Kaufauftrag zu denken. Denn sie wüssten von vornherein, dass sie die Küche anderswo um mindestens 13 Prozent günstiger bekämen. Das Einrichtungshaus handle daher sittenwidrig.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Die Sache liegt unter dem Aktenzeichen "I ZR 48/06"wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe vor.