Das Bundesverfassungsgericht hat der Beschwerde eines Mannes gegen das Vorgehen der Behörden im Zuge seiner Abschiebung stattgegeben. Die Ergreifung des Beschwerdeführers in seinem Zimmer in einer Gemeinschaftsunterkunft sei als Durchsuchung zu werten, für die es die Anordnung eines Richters brauche, entschied das Gericht. Da die aber gefehlt habe, sei er in seinem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung verletzt.
Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) und der Verein Pro Asyl hatten die Verfassungsbeschwerde nach eigenen Angaben unterstützt. In dem konkreten Fall waren Polizisten demnach 2019 mit einem Rammbock morgens in das Zimmer des Klägers in einem Berliner Übergangswohnheim eingedrungen, um ihn abzuschieben - ohne entsprechenden Durchsuchungsbeschluss.
War das eine Durchsuchung?
Die Polizei kann nach einer Regelung im Aufenthaltsgesetz zum Zwecke einer Abschiebung auch ohne Durchsuchungsbeschluss ein Zimmer "betreten", wenn Tatsachen dafür vorliegen, dass sich die gesuchte Person dort aufhält. Strittig war, ob die Polizei hier "betreten" oder "durchsucht" hatte. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hielt die Maßnahme nicht für eine Durchsuchung, weil keine Suchhandlung stattgefunden habe.
Das Bundesverfassungsgericht sah das nun anders. Wenn ein Betroffener zum Zwecke der Abschiebung in seinem Zimmer in einer Gemeinschaftsunterkunft aufgesucht wird, liegt demnach grundsätzlich eine Durchsuchung vor, solange vor der Maßnahme nicht sicher ist, wo sich die Person aufhält. Die zuständige Kammer hob das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg auf und verwies die Sache an das Gericht zurück. (Az. 2 BvR 460/25)