Über Ostern haben viele Menschen in Berlin und Brandenburg frei – aber wilde Partys sind nicht an allen Tagen erlaubt. Denn am Karfreitag, an dem der Kreuzigung Jesu gedacht wird, gilt das sogenannte Tanzverbot. Hintergrund: Karfreitag zählt zu den stillen Feiertagen, ebenso wie der Volkstrauertag und der Totensonntag. An diesen besonders geschützten Tagen können je nach Region Tanz, Musik und bestimmte Filme im Kino untersagt sein. Was genau verboten ist, definieren die Gesetze der jeweiligen Bundesländer.
In BERLIN legt die Feiertagsschutz-Verordnung fest, dass am Karfreitag in der Zeit von 4.00 bis 21.00 Uhr über die allgemeine Sonntagsruhe hinaus auch öffentliche Tanzveranstaltungen verboten sind. Gleiches gilt für öffentliche Sportveranstaltungen, wenn diese mit Musik oder anderen Unterhaltungsprogrammen verbunden sind. Auch sind musikalische Darbietungen jeder Art in Räumen mit Schankbetrieb untersagt.
Beschränkungen auch für Sportveranstaltungen
In BRANDENBURG gelten strengere Regeln. Am Karfreitag von 00.00 Uhr bis Karsamstag 04.00 Uhr sind öffentliche Tanzveranstaltungen verboten, ebenso "Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen". Gleiches gilt gemäß dem Feiertagsgesetz für öffentliche Sportveranstaltungen.
Von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr sind gemäß Paragraf 5 unter anderem auch öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und öffentliche Auf- und Umzüge verboten, ebenso wie "alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, bei denen nicht ein höheres Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung vorliegt".
Gesetz Brandenburg Berliner Feiertagsschutzverordnung