Das Brandenburger Verfassungsgericht hat einen Antrag der Brandenburger AfD-Fraktion im Landtag zur Überprüfung der 2G-Corona-Regeln zurückgewiesen. Der Normenkontrollantrag richtete sich gegen die Regelung zur Zutrittsgewährung nach dem 2G-Modell, teilte eine Sprecherin des Gerichts mit (Az.: VfGBbg 73/21). "Der Antrag hatte keinen Erfolg."
2G: Zutritt nur für Geimpfte und Genesene
Nach dem 2G-Modell waren etwa Gastronomen oder Veranstalter verpflichtet, grundsätzlich nur geimpften oder genesenen Personen Zutritt zu gewähren. Die AfD wollte mit dem Antrag prüfen lassen, ob diese Regelung mit dem Recht vereinbar war. Das Gericht wies den AfD-Antrag aber als unbegründet zurück. Es ging um die Regeln aus der Verordnung von November 2021.
Vom Verfassungsgericht hieß es zur Begründung, die Anordnung der 2G-Zugangsregelung habe durch die Ministerin aufgrund der damals vorhandenen Informationen zum Virus erfolgen können. Die damit einhergehenden Grundrechtseinschränkungen seien gerechtfertigt gewesen.
Vize-Regierungssprecher Michael Schlick sagte, das Gericht bestätige damit die Auffassung der Landesregierung, dass sie entsprechend der Verfassung des Landes gehandelt habe und Entscheidungen auf dieser Basis erfolgt seien.
Gericht verwarf auch andere Corona-Regeln
Zuletzt hatte das Gericht einzelne Corona-Maßnahmen für nichtig erklärt. Die Corona-Regeln zur Maskenpflicht in Läden in Brandenburg von März 2021 waren demnach grundsätzlich gerechtfertigt, aber zu unbestimmt. Die verbundenen Bußgeldregelungen hätten daher keinen Bestand.
Die Verfassungsrichter entschieden ähnlich über die Maskenpflicht für Brandenburg von Oktober 2020. Dabei ging es um das Tragen der Mund-Nase-Bedeckung in Läden, Gaststätten, bei Versammlungen oder Hochzeiten. Das Gericht verwarf auch Regelungen für Demonstrationen.
Die Richter entscheiden außerdem über die Corona-Regeln von Mai und Juni 2020. Die mit der Maskenpflicht verbundenen Einschränkungen der Grundrechte seien gerechtfertigt gewesen. Dagegen hätten die Vorgaben für Versammlungen und Zusammenkünfte die Versammlungsfreiheit verletzt.