Justizministerkonferenz
Konferenz soll Schutzlücken im Sexualstrafrecht schließen

Hamburg legt bei der Konferenz allein drei Anträge zum Kampf gegen sexualisierte Gewalt vor. (Archivbild) Foto: Georg Wendt/dpa
Hamburg legt bei der Konferenz allein drei Anträge zum Kampf gegen sexualisierte Gewalt vor. (Archivbild) Foto
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Zweimal im Jahr kommen die Justizministerinnen und -minister zu einer Konferenz zusammen. Momentan liegt der Vorsitz in Hamburg. Und dort sieht man vor allem im Sexualstrafrecht Handlungsbedarf.

Zehn Jahre nach der Reform des Sexualstrafrechts sollen die Justizministerinnen und -minister der Länder weiter bestehende Schutzlücken schließen. Bei ihrer Frühjahrstagung in der kommenden Woche in Hamburg liegen dazu allein aus dem Vorsitzland drei Beschlussvorschläge vor. Für die Vorsitzende, Hamburgs Justizsenatorin Anna Gallina (Grüne), ist das Thema sexualisierte Gewalt gegen Frauen ein Schwerpunkt der Konferenz. 

Insgesamt gebe es für das Treffen am Donnerstag und Freitag in der historischen Speicherstadt 60 Beschlussvorschläge mit einer großen Bandbreite. „Von den Themen zur sexuellen Selbstbestimmung über organisierte und extremistisch motivierte Kriminalität bis hin zur Resilienz des Rechtsstaats und Beschleunigung von Verfahren ist alles dabei“, sagte Gallina.

Von „Nein heißt Nein“ zu „Nur Ja heißt Ja“ 

Die Grünen-Politikerin sieht vor allem im Sexualstrafrecht Handlungsbedarf. Gemeinsam mit ihrem nordrhein-westfälischen Kollegen Benjamin Limbach (Grüne) hat sie einen Vorschlag für ein sogenanntes „Nur Ja heißt Ja“-Modell eingebracht, das das seit der Reform 2016 geltende „Nein heißt Nein“-Modell ablösen soll. 

Vorgesehen ist, dass künftig das Fehlen einer freiwilligen und erkennbaren Zustimmung zu einer sexuellen Handlung als zentrales Kriterium für deren Strafbarkeit gilt.

Zwar hatte schon das „Nein heißt Nein“-Modell die Opferposition gestärkt, weil sexuelle Handlungen grundsätzlich bestraft werden können, wenn sie gegen den erkennbaren Willen einer Person vorgenommen werden. 

Viele Opfer sexualisierter Gewalt konnten Willen nicht äußern

Das Problem sei nur, dass nicht alle Opfer in der Lage seien, ihren Willen zu äußern. „Wir haben die Situation, dass viele Opfer einer solchen Straftat in Schockstarre verfallen“, sagte Gallina. Manche Studien gingen von bis zu 40 Prozent aus. „Das ist dann der Moment, in dem ich keinen entgegenstehenden Willen äußern kann, weil es mir einfach nicht möglich ist. Und darin sehen wir noch eine erhebliche Schutzlücke.“

Auch an die Verjährungsfristen für Sexualstraftaten müsse man noch mal ran, sagte Gallina. Damit auch bei erst spät bekanntgewordenen Taten sexualisierter Gewalt der Opferschutz gestärkt und eine effektive Strafverfolgung gewährleistet werden könne. 

„Seit der Reform des Sexualstrafrechts vor zehn Jahren ist es zu Fallkonstellationen gekommen, in denen auch schwerwiegende sexuelle Übergriffe - insbesondere unter Ausnutzung der Unfähigkeit der Opfer, ihren Willen zu äußern - nicht mehr verfolgt werden konnten“, sagte Gallina. Vor allem, wenn die Opfer keinen Widerstand hätten leisten können und selbst erst später von den Taten erfahren hätten - wie etwa im Fall der Französin Gisèle Pelicot.

Längere Verjährungsfristen sollen bei der Tat sedierten Opfern helfen

Unter Umständen verjährten solche Taten - auch wenn dabei in den Körper des Opfers eingedrungen wurde - bereits nach fünf Jahren, weil sie nur als Vergehen verfolgt werden könnten. Vor der Reform galt eine solche Tat immer als Verbrechen mit einer Verjährungsfrist von 20 Jahren. „Ich kann mir vorstellen, dass man bei der Reform solche Fallkonstellationen, wie wir sie jetzt vor Augen haben, noch gar nicht gesehen hat“, sagte Gallina.

Inzwischen wisse man, dass es auch in Deutschland Netzwerke gibt, in denen sich zu Taten verabredet wird, bei denen die Opfer sediert werden. „Es ist natürlich besonders dramatisch, wenn das Opfer erst durch die Aufklärungsarbeit von Strafverfolgungsbehörden oder durch Zufall von der Tat erfährt und dann keine Chance mehr auf Strafverfolgung hat, weil die Taten schon länger zurückliegen.“

So wurde in Hamburg nach Angaben der Behörde beispielsweise im vergangenen Jahr ein Verfahren gegen einen Mann geführt, dem die Staatsanwaltschaft vorwarf, in 67 Fällen sexuelle Handlungen an seiner zur Willensbildung und -äußerung nicht fähigen Ehefrau vorgenommen zu haben. 65 der 67 Taten wurden trotz umfangreicher Beweislage wegen Verjährung eingestellt.

Anzeigepflicht für schwere Sexualstraftaten 

Ein dritter Hamburger Beschlussvorschlag zielt darauf ab, künftig auch die Nichtanzeige von geplanten schweren Sexualstraftaten unter Strafe zu stellen. Bei anderen schweren Straftaten wie beispielsweise Hoch- oder Landesverrat, Mord oder räuberischer Erpressung ist das in Paragraf 138 Strafgesetzbuch geregelt: Wer von solchen geplanten Taten zu einer Zeit Kenntnis erlangt, in der sie noch abgewendet werden könnten, und sie nicht anzeigt, dem drohen bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe. 

Gallina will erreichen, dass der Straftatenkatalog des Paragrafen 138 um schwere Sexualdelikte erweitert wird und deren Planung dann ebenfalls unter Strafandrohung angezeigt werden muss - „insbesondere solche zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen“, wie es in ihrem Beschlussvorschlag heißt.

dpa