Der Teleshopping-Kanal QVC hat keinen Anspruch darauf, in die sogenannte „Public Value“-Liste der Landesmedienanstalt in Nordrhein-Westfalen aufgenommen zu werden. Mit dieser Liste werden Anbieter von Smart-TVs oder Kabelfernsehen verpflichtet, die Sender gut und schnell auffindbar zu machen. Nach Überzeugung des 13. Senat des OVG erfüllt QVC die im Gesetz formulierten Aufnahmekriterien des Medienstaatsvertrags aber nur zum Teil, das Gericht wies die Klage im Berufungsverfahren ab.
Der Kläger biete Verkaufssendungen an, die nicht wie gefordert in einem besonderen Maße zur publizistischen Meinungs- und Angebotsvielfalt beitragen würden, begründete das OVG seine Entscheidung. Damit hat erstmals ein Oberverwaltungsgericht in Deutschland ein Urteil zu dieser Frage veröffentlicht. In der Vorinstanz hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Klagen von zwei Anbietern bereits abgewiesen. Das OVG mit Sitz in Münster ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu.
Alle drei Jahre - 2028 das nächste Mal - verabschieden die Landesmedienanstalten die „Public Value“-Liste. QVC-Anwalt Raimund Schütz kritisierte bereits in der mündlichen Verhandlung die Sicht des 13. Senats und sprach von einem geschlossenen System. So hätten die Anbieter von Teleshopping keine Chance, auf Liste zu gelangen. Er forderte, dass der Gesetzgeber dies dann auch so direkt formulieren müsse.