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Coronavirus "Anordnung der Absonderung": Behörden-Bescheid zeigt, was Betroffene in Quarantäne tun müssen

Prof. Dr. med. Johannes Knobloch




Was erwartet einen Coronavirus-Patienten im Krankenhaus? Und dürfen Infizierte besucht werden? Professor Johannes Knobloch vom Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf erklärt den Ablauf bei einem Virusverdacht und gibt spannende Einblicke in die Isolation.

Häusliche Quarantäne für 14 Tage – wer im Verdacht steht, mit dem Coronavirus infiziert zu sein, kann sich auf zwei Wochen gepflegten Müßiggang einstellen, muss aber auch eine Reihe von Pflichten erfüllen. Das zeigt ein Bescheid der Behörden.

"Das ist eine Freiheitseinschränkung." Bundesgesundheitsminister Jens Spahn redete in der vergangenen Woche gar nicht um den heißen Brei herum. Wer wegen des Verdachts auf eine Infektion mit dem Coronavirus unter häusliche Quarantäne gestellt wird, müsse sein Recht auf Bewegungsfreiheit dem Recht der Allgemeinheit auf Schutz vor Krankheiten unterordnen. So sehe es das Infektionsschutzgesetz vor – und so wurde es nach dem Ausbruch des Virus in Deutschland tausendfach gehandhabt.

Der CDU-Politiker stellte klar: Häusliche Quarantäne ist keine freiwillige Angelegenheit. "Das ist eine behördliche Anweisung, zu Hause zu bleiben, die von den Gesundheitsämtern kontrolliert wird."

Wie läuft die häusliche Quarantäne ab?

Das Ziel der Maßnahme ist es, die Ausbreitung des Virus zu verhindern oder zumindest deutlich zu verlangsamen. Doch wie läuft die häusliche Quarantäne eigentlich ab? Müssen sich Betroffene in völliger Isolation von Konserven ernähren? Was müssen Familienmitglieder beachten?

Auskunft darüber gibt der Bescheid, den mutmaßlich Infizierte von den Behörden bekommen. Auf mehreren Seiten sind darin die Rechte (wenige) und Pflichten (viele) während der 14-tägigen Quarantäne aufgeführt. Bei den zwei Wochen handelt es sich um die maximale Dauer der Inkubationszeit, also um den Zeitraum von einer möglichen Infektion bis hin zum Auftreten erster Symptome.

Viele Pflichten bei Coronavirus-Verdacht

Das Robert-Koch-Institut stellt für Gesundheitsbehörden einen Musterbescheid zur Verfügung, der den Betroffenen so oder ähnlich ausgehändigt wird. Die "Anordnung der Absonderung in sogenannter häuslicher Quarantäne" enthält eine ganze Reihe von Ge- und Verboten, zum Beispiel:

  • Es ist untersagt, die Wohnung ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes zu verlassen.
  • Es ist ferner untersagt, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht dem Haushalt angehören.
  • Das Gesundheitsamt oder beauftragte Personen dürfen jederzeit Untersuchungen oder Entnahmen von Untersuchungsmaterial durchführen, beispielsweise Abstriche nehmen oder Blut abnehmen.
  • Mitarbeiter des Gesundheitsamtes dürfen Betroffene jederzeit vorladen und deren Wohnung betreten.

Wer unter häusliche Quarantäne gestellt wird, muss außerdem seinen Gesundheitszustand regelmäßig überprüfen und dokumentieren:

  • Täglich muss zweimal die Körpertemperatur gemessen werden.
  • Betroffene müssen ein Tagebuch führen, das unter anderem Angaben zu Symptomen, Körpertemperatur, Aktivitäten und Kontaktpersonen enthalten muss.

Völlig allein müssen Betroffene in der häuslichen Quarantäne nicht sein. Für den nicht vermeidbaren Umgang mit anderen Familien- oder Haushaltsmitgliedern gelten jedoch ebenso strenge Regeln:

  • Kontakte sollen soweit wie möglich minimiert werden, das heißt die betroffene Person sollte sich möglichst in einem anderen Raum als die übrigen Menschen aufhalten (räumlich Trennung).
  • Es wird zudem zu einer zeitlichen Trennung von anderen Menschen im Haushalt geraten. Mahlzeiten sollten beispielsweise nicht gleichzeitig, sondern nacheinander eingenommen werden. 

Dazu gelten die üblichen Hygieneregeln: Beim Husten und Niesen Abstand halten und die Armbeuge vor Mund und Nase halten, regelmäßiges und gründliches Händewaschen, Berührung von Augen, Nase und Mund vermeiden. Dazu sollte die Wohnung immer gut belüftet und regelmäßig gereinigt werden. Geschirr, Wäsche und Hygieneartikel sollten nicht mit anderen geteilt und ebenso gründlich gereinigt werden.

Die Versorgung mit Lebensmitteln und anderen notwendigen Artikeln sollte möglichst von Nachbarn oder Bekannten übernommen werden, informiert das Robert-Koch-Institut zusätzlich auf einem Merkblatt. Wenn dies nicht möglich ist, sollten Betroffene das zuständige Gesundheitsamt informieren. Mit den Behörden bestehe in der häuslichen Quarantäne ohnehin regelmäßiger Kontakt: "Das Gesundheitsamt wird sich täglich melden und sich über die häusliche Quarantäne sowie über Ihren Gesundheitszustand erkundigen", heißt es in dem Musterbescheid.

Im Kreis Heinsberg, einem Schwerpunkt der Coronavirus-Infektionen, haben die ersten 600 bis 700 Bewohner die häusliche Quarantäne hinter sich. Sie konnten am Wochenende ihre Wohnungen und Häuser wieder verlassen und am öffentlichen Leben teilnehmen. Probleme mit der "Anordnung der Absonderung" wurden nicht gemeldet. Bisher verlief die häusliche Quarantäne stets einvernehmlich, wurde in der vergangenen Woche auf der Pressekonferenz von Gesundheitsminister Spahn festgestellt.

Und wenn nicht? Dann müssen sich die Betroffenen trotzdem fügen.  "Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die vorgenannten Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung." So endet der Musterbescheid. Verstöße gegen die angeordnete häusliche Quarantäne können laut Infektionsschutzgesetz sogar mit mehreren Jahren Gefängnis bestraft werden – eine weitaus drastischere Form der Freiheitseinschränkung als die häusliche Quarantäne.

Quellen: Robert-Koch-Institut, Infektionsschutzgesetz, Nachrichtenagentur DPA

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