
darf ich nebenbei jobben?
Darf ich nebenher jobben?
Der Fall: Eine Sortiererin in einem Briefzentrum wollte zusätzlich frühmorgens als Zeitungszustellerin arbeiten. Ihr Arbeitgeber verbot ihr den Nebenjob mit der Begründung, dass die Sortiererin damit einem Konkurrenzunternehmen dienen würde.
Die Rechtslage: Nebentätigkeiten sind das ewige Thema des Arbeitsrechts. Wo fängt ein Nebenjob an? Was schert es den Arbeitgeber?
Grundsätzlich sind die Bestimmungen arbeitnehmerfreundlich:
Der Arbeitgeber muss den Nebenjob erlauben. Aber erstens sollte man vorher um diese Erlaubnis bitten. Und zweitens darf der Arbeitgeber doch sein Veto einlegen, sofern seine »berechtigten Interessen berührt« werden, wie Juristen sagen: also wenn ein Mitarbeiter dauermüde im Büro hockt, weil er nachts kellnert, oder wenn ein Lidl-Verkäufer ab und zu ausgerechnet beim Penny-Markt gegenüber aushelfen will.
Nun gibt es Nebenjobs, bei denen es strittig scheint, ob es welche sind.
Etwa das unbezahlte Ehrenamt. Das Fernstudium. Die Promotion. Der regelmäßige Wochenendstand auf dem Flohmarkt. Doch in solchen Fällen gilt das Gleiche: Der Arbeitnehmer sollte fragen, der Arbeitgeber muss - in aller Regel - Ja sagen.
Die Entscheidung: Der Arbeitgeber der Sortiererin sah zwar tatsächlich seine »Interessen berührt«. Aber das Bundesarbeitsgericht befand, die Sortiererin übe in ihrem Nebenjob nur Hilfstätigkeiten aus, und deswegen schade sie ihrem Arbeitgeber nicht, wenn sie auch beim Konkurrenten Geld verdiene.
Der Fall: Eine Sortiererin in einem Briefzentrum wollte zusätzlich frühmorgens als Zeitungszustellerin arbeiten. Ihr Arbeitgeber verbot ihr den Nebenjob mit der Begründung, dass die Sortiererin damit einem Konkurrenzunternehmen dienen würde.
Die Rechtslage: Nebentätigkeiten sind das ewige Thema des Arbeitsrechts. Wo fängt ein Nebenjob an? Was schert es den Arbeitgeber?
Grundsätzlich sind die Bestimmungen arbeitnehmerfreundlich:
Der Arbeitgeber muss den Nebenjob erlauben. Aber erstens sollte man vorher um diese Erlaubnis bitten. Und zweitens darf der Arbeitgeber doch sein Veto einlegen, sofern seine »berechtigten Interessen berührt« werden, wie Juristen sagen: also wenn ein Mitarbeiter dauermüde im Büro hockt, weil er nachts kellnert, oder wenn ein Lidl-Verkäufer ab und zu ausgerechnet beim Penny-Markt gegenüber aushelfen will.
Nun gibt es Nebenjobs, bei denen es strittig scheint, ob es welche sind.
Etwa das unbezahlte Ehrenamt. Das Fernstudium. Die Promotion. Der regelmäßige Wochenendstand auf dem Flohmarkt. Doch in solchen Fällen gilt das Gleiche: Der Arbeitnehmer sollte fragen, der Arbeitgeber muss - in aller Regel - Ja sagen.
Die Entscheidung: Der Arbeitgeber der Sortiererin sah zwar tatsächlich seine »Interessen berührt«. Aber das Bundesarbeitsgericht befand, die Sortiererin übe in ihrem Nebenjob nur Hilfstätigkeiten aus, und deswegen schade sie ihrem Arbeitgeber nicht, wenn sie auch beim Konkurrenten Geld verdiene.
© Daisy-Daisy/getty images