
Und bei der NPD
Und bei der NPD?
Der Fall: Ein Verwaltungsangestellter der Oberfinanzdirektion Baden- Württemberg bekam die Kündigung, weil er sich für die NPD engagierte, obwohl er mehrmals an seine Pflicht zur Verfassungstreue erinnert worden war.
Die Rechtslage: Bei welcher Partei man Mitglied oder sonst wie aktiv ist, geht den Arbeitgeber zunächst nichts an. Ausnahmen kann es aber geben, etwa wenn der Neonazi ein leitender, exponierter Angestellter ist, weil dann das Ansehen des Arbeitgebers stark leiden kann.
Die Entscheidung: Man muss den Staat nicht gut finden, wie er ist - auch der Verwaltungsangestellte in Baden-Württemberg nicht.
Das Bundesarbeitsgericht hob die Kündigung auf: Der Angestellte habe die rechtsstaatliche Ordnung ja nicht bekämpft.
Der Fall: Ein Verwaltungsangestellter der Oberfinanzdirektion Baden- Württemberg bekam die Kündigung, weil er sich für die NPD engagierte, obwohl er mehrmals an seine Pflicht zur Verfassungstreue erinnert worden war.
Die Rechtslage: Bei welcher Partei man Mitglied oder sonst wie aktiv ist, geht den Arbeitgeber zunächst nichts an. Ausnahmen kann es aber geben, etwa wenn der Neonazi ein leitender, exponierter Angestellter ist, weil dann das Ansehen des Arbeitgebers stark leiden kann.
Die Entscheidung: Man muss den Staat nicht gut finden, wie er ist - auch der Verwaltungsangestellte in Baden-Württemberg nicht.
Das Bundesarbeitsgericht hob die Kündigung auf: Der Angestellte habe die rechtsstaatliche Ordnung ja nicht bekämpft.
© Björn Kietzmann/picture alliance / Picture Alliance