Geklagt hatten eine alleinerziehende Mutter aus Brandenburg, ein Arbeitsloser aus Westfalen und ein Ehepaar aus Baden-Württemberg. Sie verwiesen auf den Preisanstieg von Januar 2021 bis Oktober 2022 in Höhe von fast 13 Prozent. Demgegenüber war der Regelbedarf für Alleinstehende ab 2022 nur um drei auf 449 Euro angehoben worden. Die Kläger machen je nach Fall und Datenbasis eine Unterdeckung zwischen 55 und 115 Euro je Erwachsenem und Monat geltend.
Wie schon die Vorinstanzen wies das BSG die Klagen ab. Der Senat sei nicht zur Überzeugung gelangt, dass die Regelleistungen "evident unzureichend" gewesen seien. Mit der Einmalzahlung im Juli 2022 und der deutlichen Anhebung der Regelleistungen Anfang 2023 habe der Gesetzgeber auch ausreichend und schnell genug auf die vorübergehend bestehende Unterdeckung reagiert.
Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht lehnte das BSG daher in allen drei Fällen ab. Die Klägervertreter, darunter der Sozialverband VdK, wollen nun prüfen, ob sie selbst das Bundesverfassungsgericht anrufen.