Kinder in Arbeitslosen-Familien können nun definitiv erst ab dem kommenden Jahr auf höhere Leistungen hoffen. Bis dahin stoßen die geltenden Sätze auf keine verfassungsrechtlichen Bedenken, urteilte am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Es folgte damit einem Urte
Kinder in Arbeitslosen-Familien können nun definitiv erst ab dem kommenden Jahr auf höhere Leistungen hoffen. Bis dahin stoßen die geltenden Sätze auf keine verfassungsrechtlichen Bedenken, urteilte am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Es folgte damit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Februar und lehnte es ab, den Streit auch noch dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg oder dem europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg vorzulegen. (Az: B 14 AS 17/10 R)