Bundesgerichtshof Siegburger Foltermörder droht Lebenslang

Für den beispiellosen Foltermord an einem Häftling im Siegburger Jugendgefängnis droht dem Hauptangeklagten nun doch eine lebenslange Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe beanstandete es als Rechtsfehler, dass das Landgericht Bonn den Haupttäter nur zu 15 Jahren Freiheitsstrafe verurteilte.

Mehr als 20 Monate nach dem brutalen Foltermord in der Haftanstalt Siegburg drohen dem Haupttäter nun lebenslange Haft und Sicherungsverwahrung. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob das auf 15 Jahre Freiheitsstrafe lautende Urteil des Landgerichts Bonn vom Dezember 2007 teilweise auf und ordnete einen neuen Prozess an. Darin geht es nur noch um die Höhe der Strafe und die Frage, ob zusätzlich eine "Sicherungsverwahrung unter Vorbehalt" verhängt wird. Laut BGH sind dem Landgericht in diesen Punkten Rechtsfehler unterlaufen.

Im Übrigen bleibt das Urteil bestehen, der Schuldspruch ist damit rechtskräftig. Die Revisionen des Angeklagten und seiner beiden Mittäter wurden verworfen. Sie waren zu 14 Jahren Haft und zu 10 Jahren Jugendstrafe verurteilt worden. (Az: 2 StR 240/08 vom 13. August 2008)

Zusammen mit seinen beiden damals 17 und 20 Jahre alten Zellengenossen hatte der damals 19-jährige Pascal I. im November 2006 einen Mithäftling fast elf Stunden lang auf unvorstellbar grausame Weise geprügelt, misshandelt, vergewaltigt und am Ende an der Tür zum Toilettenraum erhängt.

Das Landgericht erkannte auf Mord sowie Körperverletzung und Vergewaltigung. Es wandte zwar kein Jugendstrafrecht an, verzichtete aber dennoch auf die mögliche Verhängung von lebenslanger Haft, weil bei dem Angeklagten noch ein "Hoffnungsschimmer" auf Resozialisierung bestehe. "Das ist zu wenig", sagte die BGH-Senatsvorsitzende Ruth Rissing-van Saan bei der Urteilsverkündung. Das Landgericht habe seine positive Prognose über Pascal I. - laut Urteil ein Mensch mit "verfestigter dissozialer Persönlichkeitsstruktur" - teilweise nur auf Vermutungen gestützt.

Zudem hätte sich das Landgericht laut BGH mit der Verhängung einer Sicherungsverwahrung befassen müssen. Bei "Heranwachsenden" (18 bis 21 Jahre) kann eine solche Dauerhaft, die über das Strafende hinausreicht, im Urteil lediglich vorbehalten und erst vor dem Entlassungstermin angeordnet werden, falls der Täter noch als gefährlich eingestuft wird.

Die formellen Voraussetzungen dafür waren laut BGH gegeben. Deshalb muss das Landgericht nun prüfen, ob der Täter einen derartigen "Hang" zu besonders gefährlichen Straftaten hat, dass er zum Schutz der Bevölkerung womöglich noch länger hinter Gittern bleiben muss. Bei lebenslanger Haft kommt eine vorzeitige Entlassung frühestens nach 15 Jahren in Betracht.

DPA
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