Das in Deutschland geltende Verbot von Dreifachnamen verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Das hat das Bundesverfassungsgericht am Dienstag entschieden. In dem Urteil der Karlsruher Bundesverfassungsrichter heißt es, die seit 1993 geltende Beschränkung auf maximal Doppelnamen verletze nicht das Persönlichkeitsrecht.
Im Ausgangsfall hatten eine Zahnärztin und ein Rechtsanwalt gegen das Verbot geklagt. Der Mann führt einen Doppelnamen, die Frau einen einfachen Namen. Da es für beide die zweite Ehe war und die Zahnärztin Kinder aus der ersten Familie hat, wollte sie ihren Namen behalten, aber den Doppelnamen ihres Ehemannes anhängen. Das verbietet das Gesetz. Erlaubt sind maximal Doppelnamen.
Die Frau hätte also nur einen Namensteil des Ehegatten ihrem eigenen anhängen können. Das Paar sah in dieser Einschränkung eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts.
Diese Einschätzung ließ das Gericht nicht gelten. Nach den Worten des Ersten Senats greift das Verbot zwar in das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit ein. Die Regelung sei aber legitim, weil der Gesetzgeber damit lange, unpraktikable Namensketten verhindern wolle. Zugleich solle damit die "Identifikationskraft" des Namens gesichert werden. Drei der acht Richter stimmten allerdings gegen die Entscheidung.