Urteil im Revisionsprozess Gericht verschärft Strafe für Foltermörder

15 Jahre Haft und danach womöglich Sicherungsverwahrung - so lautet das Urteil gegen den Haupttäter im Siegburger Foltermord-Prozess. Ein Fall, der laut dem Vorsitzenden Richter des Revisionsprozesses "an die Grenze menschlichen Verhaltens rührt".

Zweieinhalb Jahre nach dem Foltermord an einem Häftling im Siegburger Jugendgefängnis hat das Landgericht Bonn am Freitag die 15-jährige Haftstrafe für den Haupttäter bestätigt. Die Strafkammer behielt sich jedoch vor, zu einem späteren Zeitpunkt eine Sicherungsverwahrung anzuordnen. "Wir hatten hier einen Fall, der an die Grenze menschlichen Verhaltens rührt", begründete der Vorsitzende Richter das Urteil. Es sei auf dem tiefsten Stand menschlichen Handels gewesen.

Die Staatsanwaltschaft hatte beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe die Aufhebung des ersten Urteils vom 4. Oktober 2007 erreicht. Sie hatte in dem neu aufgerollten Prozess eine lebenslange Freiheitsstrafe für den 21-jährigen Pascal I. gefordert. Die Haftstrafen von 14 und 10 Jahren für seine zwei Mittäter sind bereits rechtskräftig.

Die drei Männer hatten im November 2006 den 20-jährigen Hermann H. fast zwölf Stunden lang misshandelt. Sie schlugen ihn mit Handtüchern, vergewaltigten und quälten ihn. Das Opfer musste unter anderem Urin trinken und Erbrochenes und Kot essen. Aus Angst wagte der Mithäftling nicht, das Wachpersonal zu rufen. Fünf Mal versuchten die Täter, den Misshandelten zu erhängen. Schließlich zwangen sie ihn, sich mit Bettlakenstreifen selbst umzubringen.

Die Staatsanwaltschaft hatte im ersten Verfahren eine lebenslange Freiheitsstrafe und die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld für Pascal I. gefordert. Die Strafkammer stufte ihn jedoch als Heranwachsenden ein und sah deshalb von einer lebenslangen Freiheitsstrafe ab: Es gebe den "Hoffnungsschimmer", dass der Angeklagte resozialisierungsfähig sei. Der BGH beanstandete diese Annahme, weil sie sich nicht auf Tatsachen gestützt habe, sondern auf Vermutungen. Auch sei die Sicherungsverwahrung nicht ausreichend geprüft worden.

AP · Reuters
Reuters/AP

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