800 Quadratmeter Hamburger Gericht kippt Corona-Schließung für große Läden

Zwei Frauen gehen mit Einkaufstüten durch die Innenstadt (Archivfoto)
Zwei Frauen gehen mit Einkaufstüten durch die Innenstadt (Archivfoto)
© Fabian Sommer / DPA
In Hamburg dürfen Geschäfte öffnen, aber nicht mit mehr als 800 Quadratmeter Verkaufsfläche. Ein Sportgeschäft hatte dagegen vor dem Hamburger Verwaltungsgericht geklagt und Recht bekommen. Der Senat legte Beschwerde ein.

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat die vom Senat zur Eindämmung der Corona-Pandemie aufrechterhaltene Schließung von Läden mit mehr als 800 Quadratmeter Verkaufsfläche für unzulässig erklärt. Mit einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss habe das Gericht einem Eilantrag eines Sportgeschäfts in der Hamburger Innenstadt stattgegeben, teilte ein Sprecher mit.

Bund und Länder hatten sich vergangene Woche darauf geeinigt, dass Läden wieder öffnen dürfen, wenn die Ladenfläche von mehr als 800 Quadratmetern nicht überschritten wird. Größere Läden dürften ihre Verkaufsfläche reduzieren. Kfz- und Fahrradhändler sowie Buchhandlungen dürfen demnach ungeachtet ihrer Größe öffnen. 

Schutz in großen Geschäften "ebenso gut oder sogar besser" 

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts verstößt die seit Montag geltende Lockerung bei der Ladenöffnung gegen das Recht auf Berufsfreiheit. Denn die in der Verordnung getroffene Unterscheidung zwischen Läden mit einer Verkaufsfläche unter 800 Quadratmetern, die öffnen dürfen, und größeren, die lediglich mit reduzierter Fläche öffnen dürfen, "ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht geeignet, dem mit der Rechtsverordnung verfolgten Zweck des Infektionsschutzes zu dienen", teilte das Gericht mit. Vielmehr sei dieser Schutz in großen Geschäften "ebenso gut wie oder sogar besser als in kleineren Einrichtungen" zu erreichen.

 

Auch die Befürchtung des Senats, dass die Öffnung aller Läden zu einer vollen Innenstadt und engen Kontakten in Bussen und Bahnen führen könnte, teilte das Gericht nicht. "Die Anziehungskraft des Einzelhandels folgt nicht aus der Großflächigkeit der Verkaufsfläche, sondern aus der Attraktivität des Warenangebots", hieß es. Die Antragstellerin kann nun vorerst ihr Geschäft betreiben, "ohne die Verkaufsfläche entsprechend § 8 Abs. 1 Satz 2 der Hamburgischen Sars-CoV-2-Eindämmungsverordnung in der am 20. April 2020 in Kraft getretenen Fassung zu reduzieren."

Hamburger Senat legt Beschwerde ein

Der Senat hat aber laut Gerichtsangaben bereits Beschwerde dagegen beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht eingereicht und beantragt, dass es bis zu einer Entscheidung bei der Reglung bleiben solle.

Vergangene Woche hatte bereits der CDU-Wirtschaftsrat die Größenvorgaben kritisiert. Es ergebe keinen Sinn, dass Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von über 800 Quadratmetern weiterhin geschlossen bleiben müssten, denn je größer die Verkaufsfläche sei, desto leichter seien auch die Abstandsregeln einzuhalten, sagte der Generalsekretär des Wirtschaftsrats, Wolfgang Steiger. Der CDU-Wirtschaftsrat schlägt dagegen vor, die Besucherzahlen auf einen Kunden pro 25 Quadratmeter zu begrenzen, Warteschlangen zu regeln, getrennte Ein- und Ausgänge sowie Schutzvorrichtungen an den Kassen einzurichten. Verkäufer sollten Schutzausrüstung erhalten, für Kunden sollten Desinfektionsspender bereitgestellt werden.

DPA · AFP
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