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Urteil zu Hartz IV Es muss nicht immer Kabel-TV sein

Hartz-IV-Empfänger in Ballungsräumen müssen sich nicht mit einer kleineren Wohnung zufrieden geben als Arbeitslose auf dem Land. Das entschied das Bundessozialgericht. Allerdings: Die Gebühren fürs Kabel-TV müssen nicht zwingend vom Amt übernommen werden.

Trotz neuer Grenzen hat das Bundessozialgericht die Rechte von Hartz-IV-Empfängern gestärkt. So haben auch Arbeitslose einen Anspruch auf Kabelfernsehen - sofern es keinen anderen Empfang gibt. Und selbst in Ballungsräumen mit hohen Mieten dürfen die Behörden nicht einfach die Höchstgrenzen für die Größe der von ihnen bezahlten Wohnungen beschneiden, urteilte am Donnerstag das Kasseler Bundesgericht.

Kabelfernsehen gehört nach einem Urteil zu den Kosten der Unterkunft, die von den Arbeitsbehörden beglichen werden. Die zusätzlichen Kosten müssen vom Steuerzahler allerdings nur übernommen werden, wenn sie fester Bestandteil des Mietvertrages sind und es keine Alternativen für den Fernsehempfang gibt. Biete der Vermieter hingegen das Kabel nur zusätzlich an und bestehe eine andere Möglichkeit fernzusehen, gehörten die Kabelgebühren nicht zu den Kosten der Unterkunft (Az.: B 4 AS 48/08 R).

Geklagt hatte eine Arbeitslose aus Pforzheim, deren Miete und Nebenkosten, wie bei Hartz-IV-Empfängern üblich, von der Arbeitsbehörde komplett übernommen wird. Dabei zahlt das Amt auch für die Nutzung einer Gemeinschaftsantenne. Die Frau wollte sich dennoch auch den Zugang zum Kabelnetz - der vom Vermieter angeboten, aber nicht verpflichtender Teil des Mietvertrages ist - frei schalten lassen. Die entsprechende Gebühr von knapp 18 Euro im Monat sollte das Amt zahlen. Der Anwalt der Frau sagte, dass ansonsten eine Welle losgetreten werde: "Dann kann man fast jede Position eines Mietvertrages angreifen. Arbeitslose könnten gezwungen sein, mit ihrem Vermieter um die Kürzung der Miete zu verhandeln, und zum Beispiel den Fahrstuhl oder den Garten nicht mitzubenutzen."

Die obersten Sozialrichter sahen zwar unbestreitbar auch bei Arbeitslosen ein Informationsbedürfnis und dabei die Pflicht der Ämter, die Kabelgebühren zu übernehmen. Das gelte aber nicht, wenn der Mieter anderweitig Fernsehen empfangen könne und die Gebühr kein fester Bestandteil des Mietvertrages sei. Eine Beschränkung des Rechts auf Informationsfreiheit sei das nicht.

Die Richter stellten in einem anderen Urteil klar, dass auch in teuren Ballungsräumen wie München nicht die zulässige Wohnungsgröße für die Empfänger des Arbeitslosengeldes II gekürzt werden dürfe. (Az.: B 4 AS 30/08 R). Die Arbeitsgemeinschaft ("Arge") von Bund und Stadt München hatte in der bayerischen Landeshauptstadt die zulässige Wohnungsgröße für Einzelhaushalte von 50 auf 45 Quadratmeter gesenkt und das mit gängiger Praxis begründet. In München seien die Mieten so hoch, dass auch Arbeitende, die ihre Miete selbst zahlen, in kleineren Wohnungen als im Landesschnitt wohnen würden.

Das wiesen die Bundesrichter zurück. Die im aktuellen Fall beanstandete Wohnung sei mit 56 Quadratmeter zwar zu groß. Dennoch dürfe die "Arge" nicht einfach für das teure München die Höchstgröße der von ihr bezahlten Wohnungen beschneiden.

DPA DPA

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