Der Flug ans Mittelmeer wurde schon vor Monaten bei einem großen deutschen Reiseveranstalter gebucht. Doch kurz vor dem Start in den Urlaub erreicht eine E-Mail die Kunden, dass der Abflug nach Mallorca nicht um 6.20 Uhr am Morgen stattfinden soll, sondern auf den Abend um 20.40 Uhr verlegt wurde. Außerdem beginnt die Reise nicht in Berlin-Schönefeld, sondern am Flughafen Leipzig/Halle.
Hiobsbotschaften dieser Art erreichen diese Tage Tausende von Urlaubern. In den schlimmsten Fällen bedeutet das nicht nur eine stressvollere Anreise, sondern auch noch einen Tag Abzug vom Urlaubskontingent vor Ort.
Wie die rechtlichen Rahmenbedingungen für so einen Fall aussehen, erklärt der Beitrag "Guten Fluch!", den die Zeitschrift "Finanztest" in ihrer neuesten Ausgabe veröffentlicht hat. Seit Sommer letzten Jahres gilt das neue Reiserecht. "Veranstalter können nun den Reiseablauf noch nach der Reisebuchung einseitig verändern, wenn sich im Kleingedruckten des Reisevertrages ein sogenannter Änderungsvorbehalt befindet und die Veränderung 'unerheblich' ist", schreiben die Finanztester.
Was bedeutet "unerheblich"?
Doch wie das Wörtchen "unerheblich" interpretiert wird, müssen erst noch die Gerichte klären. "Womöglich orientieren sich die Gerichte an der alten Rechtslage“, sagt eine Rechtsexpertin des ADAC. Bisher galt die Faustregel: Eine Verlegung um bis zu vier Stunden müssen Kunden als Unannehmlichkeit hinnehmen.
Ab der fünften Stunde können die Gäste von einer Pauschalreise kostenfrei zurücktreten oder die Änderung akzeptieren. Schweigen sie, gilt das als Annahme der Flugänderung. Aber sie haben Anspruch auf eine Kompensation, wenn sie diese innerhalb der Frist geltend machen: Je angefangener Stunde sind das ein Nachlass von 5 Prozent des Tagesreisepreis.
Das heißt konkret: Bezahlt der Kunde für eine 14-tägige Reise 1400 Euro und verschiebt sich der Abflug um 10 Stunden, beträgt der Nachlass 30 Euro.
In anderen Fällen erreicht eine Flugzeitenänderung die Fluggäste erst am Urlaubsort, kurz vor Antritt des Rückflugs. Dann ist es besonders ärgerlich, wenn es nicht wie geplant am Nachmittag zurück nach Deutschland geht, sondern schon mit der ersten Maschine am frühen Morgen, was mit Aufstehen mitten in der Nacht verbunden ist. Auch hier kann eine Minderung des Reisepreises gefordert werden.
Airline muss auch Pauschalreisende entschädigen
Wer auf eigene Faust nur den Flug gebucht und kein Reisepaket mit Unterkunft hat, kann nur im Falle einer erheblichen Verspätung oder bei Flugausfall mit einer Entschädigungszahlung rechnen. Diese richtet sich laut EU-Fluggastrechteverordnung nach der Entfernung und kann zwischen 250 und 600 Euro betragen.
Was die Wenigsten wissen: Auch Pauschalreisende haben diesen Anspruch gegenüber der Fluggesellschaft bei Annullierungen und Ankunftsverspätungen von drei oder mehr Stunden. "Zu Verwirrung führt bei vielen Reisenden, dass sie erst ab einer mindestens fünfstündigen Flugzeitverschiebung Geld vom Reiseveranstalter bekommen können, aber schon bei einer dreistündigen Ankunftsverspätung Ansprüche gegenüber der Airline haben", schreibt "Finanztest". Juristisch seien diese beiden Ansprüche strikt zu trennen. "Wenn bei ihrem Urlaub ganz viel schief läuft, erhalten sie also von zwei Stellen Geld."
Den vollständigen Beitrag lesen Sie in Heft Juli 2019 von von "Finanztest". Weitere Informationen erhalten Sie hier.
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