Wer heute einen Billigflug im Internet sucht, befragt zunächst die Homepage einer Meta-Suchmaschine wie Swoodoo, Momondo oder Google Flights, um sich das Absurfen diverser Airline-Homepages zu ersparen. Sekundenschnell werden die günstigsten Tickets für die gewünschte Strecke ermittelt. Bei Bedarf wird der User zur jeweiligen Seite des Anbieters weitergeleitet, sei es zur Homepage einer Fluggesellschaft oder zu einem Flugbuchungsportal.
Doch häufig erweist sich die Schnäppchenjagd als Mogelpackung. Statt des beworbenen Preises verteuert sich der Endpreis während des Buchungsverlaufs um eine ominöse Bearbeitungsgebühr und um plötzliche Kosten beim Bezahlen, sodass vom Schnäppchenpreis keine Rede mehr sein kann. Zu diesem Ergebnis kommt eine Untersuchung der touristischen Fachzeitschrift "FVW" in ihrer jüngsten Ausgabe. Am Beispiel eines Fluges von Hamburg nach Wien werden Ausgangs- und Endpreis von 15 verschiedenen Webseiten miteinander verglichen. Zunächst die gute Nachricht: Auf den Seiten wie Air Berlin (138,05 Euro), Flugladen (140,05 Euro), Ebookers (141,05 Euro) und Ltur (153,05 Euro) wird der Endpreis gleich zu Beginn korrekt angezeigt.
Umstrittene Zusatzentgelte
Dagegen steigen die Endpreise beim Travelchannel von 148,05 auf 156,55 Euro und bei Opodo von 134,05 auf 151,40 Euro. Am höchsten ist laut "FVW" der Aufschlag bei Fluege.de: Das zunächst im Test-Preisvergleich niedrigste Ticket verteuert sich um mehr als 38 Prozent - von 135,82 Euro auf den Endpreis von 185,03 Euro. Das Problem: Meist lassen sich die günstigen Tarife nicht gebührenfrei per Visa-, Mastercard, Überweisung, Paypal oder Sofortüberweisung bezahlen. Keine zusätzlichen Kosten fallen nur in der Kombination mit exotischen Zahlungsmitteln wie bestimmten Prepaid-Kreditkarten an.
So verlangt das Portal Fluege.de, das zum Leipziger Internethändler Unister gehört, zum Begleichen der Rechnung ohne Zusatzkosten die "Fluege.de Mastercard Gold". Opodo nimmt für die Zahlung per Banküberweisung 4 Euro, mit Visa oder Mastercard 6,90 Euro - nur mit der teuren Kreditkarte von American Express entfällt die "Servicepauschale".
Dabei sollten Online-Reisebüros mit den tatsächlichen Preisen werben. "Der zu zahlende Endpreis ist stets auszuweisen", heißt es im Artikel 23 der EU-Verordnung 1008. Er muss "alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen." Doch in der Praxis wird das seit 2008 existierende EU-Recht nicht von allen Webseiten transparent umgesetzt.
Ärgerlich: Fürs Bezahlen nochmal bezahlen
Verbraucherschützer kritisieren die Aufschläge im Buchungsvorgang als Mogelpackung. Für Beate Wagner von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen ist es nicht nachvollziehbar, dass man "fürs Bezahlen auch noch zahlen soll". Damit nicht genug. Wer nicht genau aufpasst, dem können neben den Kosten für den Bezahlvorgang auch noch voreingestellte Versicherungen, ein "Ihr Rundum-Service-Paket" (Opodo) und weitere Pauschalen aufgeschlagen werden.
Für den Leipziger Rechtsanwalt Peter Hense bewegen sich manche Anbieter nicht mehr in einer Grauzone, sondern die Masche sei "hochgradig illegal", wie die "FVW" den auf Online-Reiserecht spezialisierten Anwalt zitiert. Zwar beteuern die schwarzen Schafe unter den Flugbuchungsportalen, dass sie sich an die gesetzlichen Rahmenbedingungen halten. Doch listet manche Website auf ihrer Trefferliste immer noch Lockvogelangebote auf, die beim Buchen nicht mehr verfügbar sind. Und durch den verschärften Preiswettbewerb sind die Online-Reisebüros höchst kreativ, wenn es um das Erfinden von versteckten Serviceentgelten geht.
Zwar haben sich große und kleine Marken vor knapp zehn Jahren zum Verband Internet Reisevertrieb (VIR) mit einer Selbstverpflichtung für Sicherheit im Netz und einem Verhaltenkodex zusammengeschlossen, um sich von Anbietern mit unlauteren Wettbewerbsmethoden abzugrenzen. Doch selbst das Logo des Mitglieds Opodo wurde jetzt von der VIR-Homepage verbannt. Umstritten scheinen die Methoden von Opodo zu sein, wie der orangene "Weiter"-Button im Bezahlvorgang, mit dem User, die eine Versicherung bereits abgewählt haben, dennoch zum erneuten Aktivieren der Versicherung aufgefordert werden (siehe Screenshot).
In langfristigen Gerichtsverfahren müssen deutsche Gerichte noch mühsam klären, welche Haken und Ösen bei der Umsetzung der EU-Verordnung 1008 gestattet sind. Die Verbraucherzentrale Bayern forderte schon 2012 ein sogenanntes "Surcharging-Verbot" vom deutschen Gesetzgeber, um den Missbrauch mit Aufschlägen beim Bezahlen zu untersagen.
Fazit der "FVW"-Untersuchung: Neben den oben genannten Anbietern wie Flugladen, Ebookers und Ltur kann man auch den Webseiten von Lastminute, Elumbus-Reisen, Tripsta und Fly.de trauen, bei denen die im Test erstgenannten Preise und Endpreise identisch sind.