Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) ist ziemlich bequem, denn der Arbeitgeber kümmert sich darum. Er wählt den Vertrag aus, verwaltet alles und schießt auch noch Geld dazu. Was sich gut anhört, hat für Arbeitnehmer allerdings manche Tücken. Wer nicht aufpasst, macht mit der Betriebsrente ein schlechtes Geschäft. "Die bAV verdient diesen Namen eigentlich nicht, wenn die Beschäftigten sie selbst bezahlen", kritisiert Theodor Pischke, Experte für Altersvorsorge bei der Stiftung Warentest.
Seit wenigen Jahren sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, mindestens 15 Prozent der Beiträge beizusteuern. Den Rest leisten die Mitarbeiter über die sogenannte Entgeltumwandlung selbst. Sie zahlen also aus ihrem Bruttolohn Beiträge zur bAV. "Die Frage ist, ob das wirklich rentabel ist. Gerade wenn die Firma nur den Mindestanteil beisteuert, kann es bei schlechten Verträgen vielleicht nicht ausreichen", sagt Pischke. Hier gilt: Je mehr der Arbeitgeber einzahlt, desto eher lohnt es sich. Am besten ist, wenn er die Beiträge voll übernimmt. Und es kommt auf Kosten und Rendite des angebotenen Vertrages an. Auf dessen Auswahl haben die Arbeitnehmer allerdings keinen Einfluss.
Zur schlechten Bilanz trägt auch die Förderpolitik des Staates bei. Auf die Beiträge zur bAV fallen keine Steuern und Sozialabgaben an, sofern die Einzahlungen gewisse Grenzen nicht überschreiten. Das führt dazu, dass eine deutlich höhere Summe in den Vertrag fließt, als am Ende beim Nettolohn fehlt. Das rechnen Versicherungsvertreter den Arbeitnehmern auch gerne vor, um das Angebot zu bewerben. Doch die Förderung in der Ansparphase holt sich der Fiskus am Ende zurück: Für die Rentenzahlungen sind nämlich Steuern und Sozialabgaben fällig, auch wenn diese im Ruhestand durch das niedrigere Einkommen in der Regel geringer ausfallen. Bei der Krankenversicherung gibt es außerdem einen Freibetrag, sodass Rentner mit kleinen Betriebsrenten keine Beiträge zahlen müssen.
Was passiert bei einem Jobwechsel?
Und zusätzlich schlägt die Förderung an anderer Stelle negativ ins Kontor. Denn sinken die Beiträge, die in die Kassen der Sozialversicherungen fließen, sinkt auch der Anspruch auf die entsprechenden Leistungen. Das trifft etwa die Arbeitslosenversicherung, das Kranken- oder Elterngeld, aber auch die gesetzliche Rente. "Dieser Abschlag muss durch die bAV also erst mal wieder reingeholt werden. Das muss den Arbeitnehmern bewusst sein", so Pischke. Welche Auswirkungen Steuer, Sozialbeiträge und so weiter wirklich haben, rechnet beim Abschluss den Mitarbeitern aber niemand individuell vor. Die Folgen einzuschätzen, ist schwierig.
Problematisch kann es außerdem werden, wenn jemand nach einigen Jahren den Betrieb wechselt. Denn ob sich der bisherige Vertrag für die Betriebsrente beim neuen Arbeitgeber einfach so weiterführen lässt, ist Glückssache. Das liegt zum einen am sogenannten Durchführungsweg, den die Firma gewählt hat. Wer per Direktzusage oder in einer Unterstützungskasse für das Alter spart, kann die Altersvorsorge nicht übertragen. Sie ist an den Arbeitgeber gebunden.
Anders sieht es bei Direktversicherungen, Pensionsfonds oder Pensionskassen aus. Dort gibt es ein Übertragungsabkommen, das die meisten Versicherungsunternehmen unterschrieben haben, erklärt Pischke. "Das letzte Wort hat aber die neue Firma. Nur wenn sie bereit ist, den Vertrag oder das Kapital daraus zu übernehmen, ist das möglich. Sonst muss der laufende Vertrag stillgelegt und ein neuer abgeschlossen werden." Wer mehrfach den Job wechselt und seine Ansprüche nicht mitnehmen kann, hat so am Ende mehrere Betriebsrenten abgeschlossen, die alle nur Kleckerbeträge einbringen.
Was sieht der Vertrag zum Renteneintritt vor?
Auch im Kleingedruckten können sich Fußangeln verbergen, die manchmal schlicht durch Fehler entstehen. Michael Diedrich, Geschäftsführer der Rentenberatungsgesellschaft bbvs hat für das Deutsche Institut für Altersvorsorge über fünf Jahre bestehende Verträge überprüft. In den meisten hat er Fehler gefunden. "Das ist vor allem für die Arbeitgeber ein Problem. Ob Dokumente fehlen, Angaben falsch oder Vereinbarungen fehlerhaft sind: Sie müssen in der Regel für den entstandenen Schaden haften."
Dennoch gibt es Klauseln, bei denen Mitarbeiter aufmerksam sein sollten. Zum Beispiel sollten sie prüfen, was ihr Vertrag zum Renteneintritt vorsieht. Gibt es einen festen Termin, ab dem die Rente ausgezahlt wird oder gibt es eine flexible Abrufphase? Das wird zum Beispiel wichtig, sofern Mitarbeiter in Frührente gehen möchten. "Gerade bei älteren Verträgen ist es oft nicht möglich, dass die Betriebsrente schon ein paar Jahre früher ausgezahlt wird. Bei einer vorzeitigen Kündigung erhalten Versicherte gegebenenfalls aber nur den Rückkaufswert statt einer Rentenzahlung – der ist deutlich niedriger", berichtet Diedrich. Ist die Betriebsrente dagegen zu früh fällig, wird sie zusätzlich zum Arbeitseinkommen bezahlt – was Steuern und Abgaben erhöht.
Bei der bAV lassen sich Angehörige wie Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und junge Kinder für den Todesfall finanziell absichern. Stirbt der Versicherte, können sie gewisse Zahlungen erhalten. Lebensgefährten bekommen diese Leistung aber nur, wenn sie namentlich im Vertrag stehen. Gleiches gilt, falls Eltern oder Geschwister bezugsberechtigt sein sollen. "Viele Arbeitnehmer, gerade die unverheirateten, haben dazu keine Regelung getroffen. Dann müssen die Angehörigen aufwendig mit einem Erbschein nachweisen, dass sie Anspruch auf das Geld haben", warnt Diedrich. Wer niemanden eingetragen hat, sollte das also nachholen und Partner, Eltern oder Kinder benennen. Wichtig ist, die Daten regelmäßig zu aktualisieren, etwa nach einer Trennung. Sonst erhält im Zweifel der Ex-Partner das Geld statt des neuen Lebensgefährten.
Dieser Artikel erschien zuerst im Wirtschaftsmagazin "Capital", das wie der stern Teil von RTL Deutschland ist.