Mogelpackung von L'Oréal Bundesgerichtshof schützt Verbraucher: zwei Drittel Füllung ist zu wenig

Konzernzentrale vom Hersteller der Mogelpackung L'Oréal
Die Konzernzentrale vom Hersteller der Mogelpackung L'Oréal in Paris
© Vincent Isore / Imago Images
L'Oréal gestaltete ein Waschgel so, dass es nach mehr Inhalt aussah, als drinnen war. Eine Mogelpackung, sagten Verbraucherschützer und zogen dagegen vor Gericht. In zwei Instanzen verloren sie. Das oberste Gericht gibt ihnen nun recht – und stärkt Verbraucher grundsätzlich.

Der Bundesgerichtshof (BGH) schiebt allzu dreisten Mogelpackungen den Riegel vor: Eine Verpackung, die nicht im Verhältnis zu ihrer eigentlichen Füllmenge stehe, täusche die Verbraucher, sagte der Vorsitzende Richter, Thomas Koch. Das gelte ganz unabhängig vom Vertriebsweg.

Es ging im Karlsruher Gericht um eine Tube Herrenwaschgel von L'Oréal. Die Kunststofftube mit 100 Millilitern Waschgel war in der Onlinewerbung von L'Oréal auf dem Deckel stehend abgebildet. Der so untere Teil ist transparent und daher der orangefarbene Inhalt sichtbar. Im oberen Teil bis zum Falz ist die Tube silbern eingefärbt und der fehlende Inhalt daher nicht sichtbar.

Sah nach mehr aus: Geschickt gestaltete Tube mit Waschgel

Kläger war die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Ihr Argument: Die Werbung suggeriere eine auch im undurchsichtigen Teil bis oben gefüllte Tube. Das treffe aber nicht zu. Erst wenn man die Tube in die Hand nehme, könne man erkennen, dass sie nicht komplett gefüllt sei, erklärten die Verbraucherschützer. Daher sei die Werbung unlauter und zu unterlassen.

Im ersten Schritt hatte die Verbraucherzentrale den Hersteller abgemahnt, diese Packungen zu unterlassen. Als das nicht fruchtete, zogen sie vor Gericht. Doch sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht in Düsseldorf waren der Argumentation der Verbraucherzentrale nicht gefolgt. Der BGH gab der Klage dagegen statt und verurteilte L'Oréal, diese Packung in Zukunft zu unterlassen.

Nur zwei Drittel gefüllt: Das ist eine Mogelpackung

Außerdem ging das Karlsruher Gericht in seiner Begründung noch über diesen Einzelfall hinaus. Der BGH entschied, "dass die Verpackung eines Produkts in der Regel nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der darin enthaltenen Füllmenge steht ('Mogelpackung'), wenn sie nur zu etwa zwei Dritteln gefüllt ist". Darin liege eine "spürbare Interessenbeeinträchtigung" der Verbraucher, weil die Verpackung "in relevanter Weise über ihre relative Füllmenge täuscht".

Zwar sind Ausnahmen nach dem Karlsruher Urteil zulässig. Etwa wenn aus technischen Gründen keine andere Befüllung möglich ist oder wenn die Verpackung die tatsächliche Füllmenge erkennen lässt. Beides sei hier aber nicht der Fall. Mit der Verpackung selbst sei daher auch die Werbung dafür wettbewerbswidrig, urteilte der BGH. Auf Art und Medium der Werbung komme es dabei nicht an.

Verbraucherzentrale: Signalwirkung für alle Hersteller

Die Vorständin der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, Cornelia Tausch, begrüßte das Urteil: "Das sollte Signalwirkung haben an alle Hersteller, sparsam mit der Verpackung umzugehen." Man hoffe, dass die Position der Verbraucher durch die neue Verpackungsverordnung der EU zusätzlich gestärkt werde.

Die Ende April vom EU-Parlament verabschiedeten Regeln sehen unter anderem vor, dass Hersteller das Gewicht und Volumen von Verpackungen minimieren. Ziel ist es, den Verpackungsmüll in der EU bis 2040 schrittweise zu reduzieren. Nach der Abstimmung im Plenum des Europaparlaments müssen nun nur noch die EU-Staaten die neuen Vorschriften bestätigen. Das ist in der Regel Formsache.

DPA · AFP
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