Für alle, die wegen des Winterwetters auf dem Weg zur Arbeit einen Unfall hatten, hält der Bund der Steuerzahler Hessen einen tröstlichen Tipp bereit: Die Unfallkosten können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich abgesetzt werden.
So weit die Unfallkosten nicht durch den Arbeitgeber, durch den Schädiger oder durch die Haftpflicht- und Kaskoversicherung ersetzt werden, können die entstandenen Aufwendungen den Angaben zufolge grundsätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden. Abzugsfähig seien insbesondere Aufwendungen zur Beseitigung von Körper- und Sachschäden, Abschleppkosten sowie die Ausgaben für Gericht, Gutachter und Anwalt. Steuerlich absetzbar seien auch Schadensersatzleistungen, die selbst gezahlt wurden, um nicht die eigene Schadensfreiheit bei der Versicherung zu verlieren. Ebenso könne eine Wertminderung in dem Jahr, in dem sich der Unfall ereignete, steuerlich geltend gemacht werden, wenn der auf dem Arbeitsweg erlittene Schaden am Auto nicht repariert wird.
Dem Finanzamt den beruflichen Zusammenhang begründen
Ist nach einem selbst verschuldeten Unfall das eigene Auto völlig zerstört, könne der Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten abzüglich der Abschreibungen bis zum Unfallzeitpunkt und abzüglich Versicherungserstattung und Erlös aus dem Verkauf des Schrottwagens als Werbungskosten abgezogen werden.
Wichtig ist nach Angaben des Bundes der Steuerzahler, dass dem Finanzamt gegenüber der berufliche Zusammenhang der Unfallfahrt begründet werden muss. Die Experten raten, alle Belege über die durch den Unfall verursachten Aufwendungen aufzubewahren und bei der Einkommenssteuererklärung einzureichen.