Die seit 1992 geltenden Freigrenzen für Lohn- und Gehaltspfändungen sind zum 1. Januar angehoben worden. So wurde der Pfändungsfreibetrag beispielsweise für Alleinstehende ohne Unterhaltspflichten von 623,78 Euro (1.220 Mark) auf 930,55 Euro (1.820 Mark) und Schuldner mit Unterpflicht auf etwa rund 1.278,23 Euro (2.500 Mark) erhöht, wie die Verbraucherzentrale Bundesverband erläutert.
Die Pfändungsfreibeträge liegen damit den Angaben zufolge über den Sozialhilfesätzen, um den Schuldner trotz drohender Pfändung zur Erwerbstätigkeit zu motivieren. In allen Bundesländern gelten dieselben Freibeträge, anders als bei den Sozialhilfsätzen gibt es hier keine regionalen Unterschiede. Künftig werden die Pfändungsfreibeträge alle zwei Jahre jeweils zum 1. Juli - erstmals 2003 - entsprechend der prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach dem Einkommensteuerrecht angepasst.