Der Bund der Steuerzahler (BdSt) Hessen weist darauf hin, dass nur diejenigen, die bis 31. Dezember 2004 die strafbefreiende Erklärung auf amtlichen Vordruck beim zuständigen Finanzamt einreichen, ein Steuersatz von 25 Prozent erhalten können. "Weitere Voraussetzung dafür ist, dass die Zahlung noch in 2004 erfolgt", betont der Steuerzahlerbund. Zwar ist über den 31. Dezember 2004 hinaus noch eine strafbefreiende Erklärung bis zum 31. März 2005 möglich. "Wird die Erklärung allerdings in diesem Zeitraum abgegeben, beläuft sich der Steuersatz auf 35 Prozent der Gesamtbemessungsgrundlage."
Günstige Bemessungsgrundlagen
Günstig für den Steuerzahler ist der Ansatz der jeweiligen Bemessungsgrundlagen bei den in Betracht kommenden Steuerarten: "So sind zum Beispiel im Falle der Verkürzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuer 60 Prozent der steuerpflichtigen Einnahmen anzusetzen, bei der Gewerbesteuer lediglich 10 Prozent der gewerbesteuerpflichtigen Einnahmen."
Bei der Umsatzsteuer erfolge ein Ansatz in Höhe von 30 Prozent der Gegenleistungen für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe. "In der strafbefreienden Erklärung ist die Summe der nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem 01. Januar 2003 erzielten Einnahmen anzugeben, die zu Unrecht nicht der Besteuerung zu Grunde gelegt wurden", erläutert der Steuerzahlerbund.
Die Strafbefreiung wirke als Strafaufhebungsgrund für alle Beteiligten, "Hinterziehungszinsen fallen nicht an". Steuerzahler, die hinsichtlich der Abgabe einer Erklärung nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz unsicher sind, sollten sich mit ihrem steuerlichen Berater noch vor Fristablauf abstimmen, empfiehlt der Verein. (AP)