Zweitwohnungssteuer Auch Studenten müssen zahlen

Wenn sich Studenten den Luxus von Haupt- und Nebenwohnsitz leisten, müssen sie auch die Zweitwohnungssteuer zahlen, wenn Städte diese erheben. Das haben die Richter des Bundesverwaltungsgerichts entschieden.

Städte und Gemeinden dürfen auch von Studenten eine Zweitwohnungssteuer erheben. Das Bundesrecht schreibe dies zwar nicht vor, stehe dem aber auch nicht entgegen, entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in einem Urteil zu Klagen aus Rostock und Wuppertal. Die Zweitwohnungssteuer wird von zahlreichen Kommunen erhoben, ursprünglich vor allem in Ferienregionen, inzwischen aber auch in größeren Städten. Als Rechtfertigung gilt, dass bei Menschen mit zwei Wohnungen eine besondere "Leistungsfähigkeit" angenommen wird.

Zehn Prozent der Jahreskaltmiete

In den vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen verlangten die Städte Rostock und Wuppertal zehn Prozent der Jahreskaltmiete. Dagegen klagten vier Studenten: Die Annahme einer besonderen Leistungsfähigkeit treffe insbesondere bei Bafög-Empfängern aber auch bei anderen Studenten nicht zu. Zudem hätten Studenten keine wirkliche rechtliche Verfügungsgewalt über ihr Zimmer am Hauptwohnsitz bei den Eltern.

Das Bundesverwaltungsgericht folgte dem nicht: Die Annahme, eine Zweitwohnung sei mit einer höheren Leistungsfähigkeit des Steuerbürgers verbunden, sei nicht abwegig. Das Steuerrecht lasse solche Verallgemeinerungen zu, unabhängig davon, ob im Einzelfall diese besondere Leistungsfähigkeit auch gegeben sei.

Begehrte Erstwohnsitze

Allerdings stehe es den Ländern und Kommunen frei, die Steuer auf Fälle zu beschränken, in denen Bürger mit Zweitwohnsitz auch tatsächlich über ihre Hauptwohnung verfügen können. Eine solche Regelung hatte nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern die Stadt Rostock getroffen. Dort müssen Studenten deshalb in der Regel keine Zweitwohnungssteuer zahlen. Ob gleiches auch für Wuppertal gilt, soll das Verwaltungsgericht Düsseldorf noch prüfen.

Als Konsequenz des Leipziger Urteils werden wohl zahlreiche Studenten ihren Hauptwohnsitz an den Studienort verlegen. Inoffiziell gilt dies auch als Hauptziel der Zweitwohnungssteuer. Denn nur über ihre Einwohner mit Erstwohnsitz bekommen Städte und Gemeinden Geld aus dem kommunalen Anteil der Einkommensteuer sowie aus dem Finanzausgleich ihres jeweiligen Landes. (Az: 9 C 13.07 und 9 C 17.07)

AFP
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