Hartz IV Was ist eine angemessene Wohnung?

Während Bundesregierung und Sozialbehörden davon ausgehen, dass die meisten ALG II-Empfänger in ihren alten Wohnungen bleiben können, befürchten Mietervereine massenhafte "Zwangsumzüge".

Die Hartz-IV-Reform hat auch Einfluss auf die Wohnbedingungen der Arbeitslosen. Grundsätzlich gilt, dass eine Wohnung angemessen sein muss. Das Bundeswirtschaftsministerium will dabei die Praxis aus der Sozialhilfe nutzen. Falls Bedürftige tatsächlich in einer unangemessen großen oder teuren Wohnung leben, müssen sie nach einer Übergangsfrist von einem halben Jahr ihre Kosten senken, zum Beispiel mit einer Untervermietung. Falls dies nicht gelingt, kann ein Umzug in eine kleinere oder billigere Wohnung anstehen. Sozialämter gehen aber davon aus, dass dies nur in Ausnahmefällen notwendig ist.

Viele individuelle Faktoren spielen mit

Welche Unterkunft angemessen ist, richtet sich nach vielen Faktoren wie der Größe der Familie, Alter, Geschlecht und Gesundheit. Ein weiterer Faktor ist der örtliche Mietmarkt. Weil die Miethöhen in Deutschland sehr unterschiedlich sind, hat das Wirtschaftsministerium die Unterkunfts- und Heizungskosten zunächst nicht in einer Verordnung festgelegt. Die Entscheidung liegt bei den örtlichen Sozialbehörden, die mit der Sozialhilfe jahrelange Erfahrung haben.

Im mecklenburgischen Schwerin gehen die Sozialbehörden bei der zulässigen Miethöhe von 4,25 Euro pro Quadratmeter und zwei Euro Betriebskosten aus. Im begehrten und teuren München dagegen liegt die Höchstgrenze für einen Single bei 13,50 Euro pro Quadratmeter, inklusive zahlreicher Nebenkosten. Zusätzlich werden Heizungskosten erstattet.

Auch Hypothekenzinsen werden gezahlt

Wohnt ein Arbeitsloser in einem angemessenen Eigenheim oder seiner Eigentumswohnung, übernimmt der Steuerzahler auch dort die Unterkunftskosten und andere Belastungen. Dazu zählen unter anderem Hypothekenzinsen, Grundsteuern und Gebäudeversicherungen. Nicht erstattet werden dagegen die Tilgungsraten. "Sie dienen der Vermögensbildung, die nicht mit dem Zweck der steuerfinanzierten Fürsorgeleistung vereinbar ist", heißt es dazu aus dem Wirtschaftsministerium. (AP)

DPA