Arbeitslosenhilfe Lebensversicherung muss angerechnet werden

Wenn Arbeitslose für ihre spätere Rente eine kapitalgedeckte Lebensversicherung abgeschlossen haben, wird diese als Vermögen gewertet und beim Bezug von Arbeitslosenhilfe mitberücksichtigt.

Wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied, können unter Umständen jedoch Härtefallklauseln in Kraft treten. Den Richtern lag der Fall eines Raumausstatters aus Berlin vor, der zunächst selbstständig und später im Angestelltenverhältnis beschäftigt war. Er hatte für seine spätere Rente eine Lebensversicherung abgeschlossen, die am 28. Februar 2001 einen Rückkaufswert von 53.327 Euro hatte. Nachdem der Kläger arbeitslos wurde, wurde ihm die Arbeitslosenhilfe verweigert.

Das Arbeitsamt begründete dies damit, dass die Lebensversicherung als Vermögen gelte und vor dem Bezug von Arbeitslosenhilfe aufgebraucht werden müsse. Der 49-Jährige klagte gegen diese Entscheidung mit der Begründung, dass die Verwertung der Kapitallebensversicherung eine Härte und den wirtschaftlichen Ausverkauf darstellen würde. So würden ihm aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur 166,82 Euro zustehen. Wegen seiner selbstständigen Tätigkeit habe er Ausfallzeiten in seiner Rentenversicherung. Daher müsse das Arbeitsamt bei ihm einen Härtefall zu Grunde legen.

Härtefälle müssen berücksichtigt werden

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts gab in seinem Urteil dem Kläger Recht. In der Arbeitslosenhilfeverordnung von 1999 werde festgelegt, dass Arbeitslose bei einer Lebensversicherung einen Freibetrag in Höhe von 1.000 Mark pro Lebensjahr geltend machen können. Außerdem müssten auch Härtefälle wie im vorliegenden Fall berücksichtigt werden.

Anders verhält es sich jedoch mit Arbeitslosen, die 2002 oder 2003 Arbeitslosenhilfe beantragt haben. Im Jahr 2002 wurde die Verordnung so geändert, dass ein Freibetrag in Höhe von 520 Euro pro Lebensjahr in einer Lebensversicherung für die Rente angespart werden konnte. Mögliche Härtefallregelungen wurden gestrichen. Im Jahr 2003 wurde der Freibetrag auf 200 Euro pro Lebensjahr gekürzt. Mit In-Kraft-Treten der Hartz-IV-Maßnahmen ab dem 1. Januar 2005 steht Arbeitslosen ein 400 Euro hoher Freibetrag zu, davon müssen maximal 200 Euro für die Rente angespart werden. Über die Rechtmäßigkeit der Arbeitslosenhilfe-Verordnungen aus den Jahren 2002 und 2003 sowie über Hartz IV hatte der 11. Senat nicht zu entscheiden.

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