Im Prinzip erhalten Sie 60 Prozent ihres durchschnittlichen Nettogehalts als Arbeitslosengeld I. An sich ist das eine klare Berechnungsgrundlage. Dennoch verrechnen sich auch die Mitarbeiter der Agentur für Arbeit immer wieder, unter anderem, weil andere Einkommen oder Nebenverdienste falsch einbezogen werden. Insbesondere Zeitmangel und Termindruck bei den Kundenbetreuern der Arbeitsagentur führen oftmals zu Fehlentscheidungen, die im Nachhinein korrigiert werden müssen.
Doch wer in einer solchen Konfliktsituation sachlich bleibt, hat gute Chancen auf Anerkennung seiner Forderung. Oft werden Missverständnisse und irrtümliche Falschangaben schnell richtig gestellt und die Agentur für Arbeit ändert den Bescheid ab. So vermeidet man möglicherweise einen langwierigen Rechtsstreit und den Gang zum Sozialgericht.
Details beachten
In welchem Zeitraum, wo, wie und bei wem der Widerspruch eingelegt werden muss, ergibt sich aus der Rechtsbehelfbelehrung, die dem Bescheid beigefügt sein muss. Wenn Sie das juristische Kauderwelsch dieser Belehrung nicht verstehen, können Sie sich alle nötigen Schritte zum Einreichen des Widerspruchs auch von Ihrem Berater direkt erklären lassen.
Grundsätzlich gilt: Der Widerspruch muss immer bei der Agentur für Arbeit in der Abteilung eingehen, die für Sie zuständig ist. Zudem muss der Widerspruch die Agentur spätestens einen Monat nach Ausstellung des Bescheides erreicht haben.
Neben Ihrem vollständigen Namen und Ihrer Adresse muss auf dem Dokument deutlich zu erkennen sein, gegen welchen Bescheid Sie Widerspruch einlegen und welches Aktenzeichen bzw. welche Bearbeitungsnummer der Vorgang in der Agentur für Arbeit hat. Ansonsten müssen Sie mit deutlichen Zeitverzögerungen rechnen.
Deutlich formulieren, klar begründen
In ihrem Widerspruch sollten Sie deutlich formulieren, womit Sie nicht einverstanden sind und eine klare Begründung hinzufügen. Es reicht nicht zu schreiben, dass sie mit der Sperrzeit nicht einverstanden sind, sondern Sie müssen begründen, was aus ihrer Sicht gegen eine Sperre spricht (z. B. Kündigung durch eine massive Gefährdung der Gesundheit am Arbeitsplatz, Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages nur zur Abwendung einer Kündigung). Wer sich selbst nicht zutraut, den Widerspruch zu formulieren, kann die Widerspruchsstelle der Agentur für Arbeit um Hilfe bei der Niederschrift bitten.
Zudem gibt es in fast allen Städten und Gemeinden Selbsthilfeorganisationen für Arbeitslose, die mit Rat und Erfahrung bei der Formulierung der Widersprüche helfen und vorformulierte Schreiben - in die dann jeweils die persönlichen Angaben, Daten und Begründungen eingefügt werden müssen - zum Download anbieten. Juristischen und fachlichen Rat erhalten Sie außerdem bei der bundesweiten Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen (www.erwerbslos.de).
Fristgerecht per Einschreiben
Außerdem sollten Sie darauf achten, dass Ihr Widerspruch wirklich bei der Agentur für Arbeit eingeht - fristgerecht. Entweder Sie versenden den Brief per Einschreiben, oder Sie geben Ihn persönlich ab und lassen sich den Eingang quittieren. Für Ihre Unterlagen sollten Sie sich eine Kopie des Widerspruchs machen.
Ihre Argumentation war schlüssig, nachvollziehbar und korrekt? Dann hat ihr Widerspruch Erfolg und die Arbeitsagentur korrigiert ihre ursprüngliche Entscheidung. Bleibt die Agentur aber bei ihrer bisherigen Einschätzung, bleibt dem Arbeitslosen nur eine Klage und damit in den meisten Fällen der Gang zum Sozialgericht. Die kostenpflichtige Beauftragung eines Anwaltes ist dabei nicht notwendig, auch fallen vor dem Sozialgericht keine Gerichtskosten an, egal für wen abschließend Recht gesprochen wird.