Befristetes Arbeitsverhältnis Grund muss nicht im Vertrag stehen

Arbeitsverträge auf Zeit müssen keine Gründe für die Befristung enthalten. Das gilt auch für befristete Einstellungen auf Probe.

Das hat das Bundesarbeitsgericht am 23. Juni in Erfurt entschieden (7 AZR 636/03). Zwar müssten befristete Arbeitsverhältnisse schriftlich vereinbart werden und es für diese einen sachlichen Grund geben. Der Zweck für die Befristung müsse jedoch nicht ausdrücklich im Vertragstext aufgenommen werden. Das gelte auch für befristete Einstellungen auf Probe. Damit blieb die Klage eines beim Arbeitsamt Duisburg beschäftigten Arbeitnehmers erfolglos.

Der Kläger war zunächst von Juni bis September 2001 als Bearbeiter tätig. Für die Zeit von Oktober bis Dezember 2001 schlossen die Parteien einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag für eine neue Tätigkeit in einer anderen Vergütungsgruppe. Nach Ansicht des Arbeitnehmers war die Befristung nicht wirksam, weil der Erprobungszweck nicht schriftlich festgehalten worden sei.

Der Siebte Senat sah hingegen keine Notwendigkeit für eine Vereinbarung des Erprobungszweckes. Wegen der höheren fachlichen Anforderungen an die zuletzt vereinbarte Tätigkeit sei zudem die erneute Erprobung des Klägers sachlich gerechtfertigt gewesen. Die obersten Arbeitsrichter bestätigten damit das Urteil des Düsseldorfer Landesarbeitsgerichts.

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