Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt in einem am Donnerstag bekannt gewordenen Urteil festgestellt. Die Richter wiesen damit die Klage eines Arbeitnehmers zurück, der sich bei einem Bauunternehmen als Betreuer eines Großprojekts beworben hatte (Az: 5 Ca 4278/02).
Ergebnis des in harmonischer Atmosphäre verlaufenen Gesprächs war offenbar die Übereinkunft, in der Zukunft zusammen arbeiten zu wollen. Gleichwohl wollte die Firma mit dem Abschluss des schriftlichen Arbeitsvertrages warten, bis der Großauftrag unter Dach und Fach war. Laut dem Urteil ist es rechtlich zwar möglich, dass ein Arbeitsvertrag mittels mündlicher Übereinkunft zu Stande kommt. In dem konkreten Falle aber sei die beidseitige Unterzeichnung des schriftlichen Vertrages Voraussetzung für das Arbeitsverhältnis gewesen.