Bundesagentur für Arbeit Mehr als Ich-AG und Überbrückungsgeld

Die Bundesagentur für Arbeit fördert mit unterschiedlichen Zuschuss-Modellen die Vermittlung von Arbeitssuchenden. Konzepte, die sowohl Arbeitslosen als auch Jungunternehmern Chancen bieten.

Überbrückungsgeld und Ich-AG sind zwei Möglichkeiten der Bundesagentur für Arbeit, Arbeitslose finanziell auf dem Weg in die Selbstständigkeit zu unterstützen. Beide sind jüngst und wiederholt in die Kritik geraten, da sie vor allem der Bundesagentur zu teuer werden. Ein Grund, warum in Zukunft beide Zuschüsse zu einer Förderform zusammengelegt werden sollen.

Weniger bekannt dagegen sind andere Mittel der Arbeitsmarktförderung auf dem ersten Arbeitsmarkt. Dabei stellen zum Beispiel der Einstellungszuschuss bei Neugründungen und der Eingliederungszuschuss für Arbeitnehmer mit Vermittlungshemmnissen sehr interessante, unbürokratische Förderinstrumente dar. Der Einstellungszuschuss bei Neugründungen gilt für Arbeitgeber, die vor nicht mehr als zwei Jahren eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen haben. Sie können für maximal zwölf Monate gleichzeitig bis zu zwei Arbeitnehmer mit 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts durch die Bundesagentur fördern lassen. Für Arbeitgeber ist das eine gute Nachricht, denn berücksichtigungsfähig sind zusätzlich zum Arbeitnehmer-Bruttogehalt auch die relativ hohen Lohnnebenkosten. Auch die Antragstellung durch den Arbeitgeber ist mit wenigen Formularen verbunden. Förderungsfähig sind aber nur Arbeitnehmer, die vor der Anstellung unmittelbar arbeitslos waren oder in einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung oder ABM teilnahmen. Und das Unternehmen darf nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigen.

Keine Doppelanträge pro Arbeitnehmer

Außerdem können Arbeitgeber zur Eingliederung von Arbeitnehmern mit Vermittlungshemmnissen Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten erhalten. Voraussetzung ist allerdings, dass deren Vermittlung wegen Umständen erschwert ist, die in ihrer Person liegen. Förderhöhe und Dauer richten sich nach der zu erwartenden Minderleistung und liegen weitgehend im Ermessensspielraum der Bundesagentur. Im Rahmen der Regelförderung darf die Förderhöhe wie auch beim Einstellungszuschuss für Neugründungen 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nicht überschreiten. Die Förderzeit beträgt zwölf Monate. Schwerbehinderte oder sonstige behinderte Menschen können sogar eine Förderung bis zu 70 Prozent und bis zu 24 Monaten, besonders betroffene schwerbehinderte Menschen gar bis zu 36 Monaten erhalten.

Eingliederungszuschuss und Einstellungszuschuss dürfen aber nicht parallel für denselben Arbeitnehmer beantragt werden. Der Eingliederungszuschuss steht zudem unter dem Vorbehalt der teilweisen Rückzahlung, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderzeitraums oder einer Nachbeschäftigungszeit beendet wird. Ausnahmen sind personen- oder verhaltensbedingte Kündigungen, Eigenkündigungen des Arbeitnehmers oder das Erreichen der gesetzlichen Altersrente. Die Rückzahlung begrenzt sich auf die Hälfte des Förderungsbetrages, höchstens aber auf den in den letzten zwölf Monaten des Beschäftigungsverhältnisses gewährten Förderungsbetrag.

Ulf Weigelt ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei Weigelt & Ziegler in Berlin-Prenzlauer Berg.

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